Bericht ZStV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 19 Seiten

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Absatz 5: Die von einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten entgegengenommene Erklärung über die Anerkennung eines Kindes ist unverzüglich im Zivilstandskreis am Ort der Entgegennahme zu beurkunden (Art. 21 Abs. 1). Ist die Erklärung über die Anerkennung beim Gericht oder in einer letztwilligen Verfügung erfolgt, wird das Dokument dem für die Beurkundung zuständigen Zivilstandsamt zugestellt (Art. 21 Abs. 2), was hier keiner Erwähnung bedarf.

Auch andere Amtshandlungen sind ausserhalb der Amtsräume möglich. Auf eine Aufzählung der Voraussetzungen wird verzichtet.

Zu Art. 15 Grundsätze

Absatz 1: Untersagt die Aufnahme von Personenstandsdaten, die einer Person eine doppelte Identität zuweisen könnten (Gefahr besteht namentlich bei der Rückerfassung gemäss Übergangsbestimmungen und im Besonderen bei der Aufnahme von Personenstandsdaten gemäss Art. 15a Abs. 2).

Absatz 2: Voraussetzung für die Ereignisbeurkundung und Nennung der Ausnahmen von der Voraussetzung.

Absatz 3: Die personenbezogene Chronologie ist zwingend. Wird sie nicht eingehalten, muss sie später hergestellt werden.

Absatz 4: Rechtsgrundlage für die Beurkundung der bisher aus dem Familienregister ersichtlichen Familienverhältnisse.

Absatz 5: Die Aktualisierung erfolgt automatisch und in Ausnahmefällen im Geschäftsfall Person mit der Funktion „Neuer Eintrag“. Die aktuelle Datenhaltung entspricht der bisherigen Führung des Familienregisters.

Zu Art. 15a Aufnahme in das Personenstandsregister

Absatz 1: Zeitpunkt der Personenaufnahme als Voraussetzung für die Datenbearbeitung. Dieser Grundsatz gilt auch für im Ausland geborene Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger (Nachbeurkundung der im Ausland beurkundeten Geburt).

Absatz 2: Für nicht in der Schweiz geborene Ausländerinnen und Ausländer gilt eine Ausnahmeregelung. Die Aufnahme ist spätestens wenn ein Ereignis zu beurkunden ist zwingend (Art. 15 Abs.2). Sie ist aber auch früher zulässig, z.B. bei Einreichung eines Einbürgerungsgesuches.

Absatz 3: Ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit, Angaben über den Personenstand, die nicht mit Urkunden belegt werden können. Wenn sie streitig sind, muss der Weg der gerichtlichen Feststellung beschritten werden (Art. 42 ZGB).

Absatz 4: Bei fehlenden Urkunden und ungenügender Mitwirkung gemäss Absatz 3 bei der Beurkundung der Geburt und der Anerkennung muss auf Vollständigkeit der Angaben über den Personenstand der Eltern bei ihrer Aufnahme in das Personenstandsregister vorläufig verzichtet werden. Das Interesse des Kindes an einer Beurkundung seiner Abstammung innert nützlicher Frist geht vor. Die spätere Ergänzung der Angaben über den Personenstand der Eltern gemäss Absatz 6 bleibt vorbehalten.