Bericht ZStV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
Zu Art. 1 Zivilstandskreise
Randtitel: Streichung des Hinweises auf den Beschäftigungsgrad, weil es nicht um den Beschäftigungsgrad selbst, sondern um die Bedingungen für die Umschreibung der Zivilstandskreise geht.
Absatz 4: Vorschrift in Artikel 1a Absatz 1 überführt.
Absatz 5: Vorschrift betreffend die Verlegung des Amtssitzes in Artikel 1a Absatz 2 überführt
Zu Art. 1a Amtssitz und Amtsräume
Absatz 1: Organisationsfreiheit der Kantone. Ergänzung der aus Artikel 1 Absatz 4 überführten Vorschrift bezüglich des Amtsitzes eines Sonderzivilsandsamtes. Für dieses kann ein eigener Amtssitz bezeichnet werden. Es kann aber auch am Amtssitz eines ordentlichen Zivilstandsamtes oder am Amtssitz der Aufsichtsbehörde geführt werden. Auf die Bildung eines Sonderzivilstandsamtes kann auch verzichtet und die Aufgaben allen ordentlichen Zivilstandsämtern zugeteilt werden (Art. 2 Abs. 3).
Absatz 2: Entspricht der geltenden Vorschrift von bisher Artikel 1 Absatz 5.
Absatz 3: Rechtsgrundlage für die geltenden Organisationsstrukturen. Es handelt sich um ordentliche Lokale, welche zu den Räumlichkeiten des Zivilstandsamtes zählen und den Paaren kostenfrei zur Benutzung zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Benutzung gilt die Gleichstellung von Ehe und Partnerschaft.
Absatz 4: Die Benutzung anderer (attraktiver) und für die Paare allenfalls kostenpflichtiger Lokale, die nicht zu den Räumlichkeiten des Zivilstandsamtes zählen, diesem aber gemäss einem Nutzungskonzept zur Verfügung stehen, wird der Bewilligung der Aufsichtsbehörde unterstellt. Diese prüft die Eignung des Lokals, regelt die Modalitäten und stellt sicher, dass die Benutzung nicht mit der Bedingung zum Bezug weiter Dienstleistungen verknüpft wird. Ausserdem muss das Lokal allen Paaren unter den gleichen Bedingungen zugänglich sein. Gewährleistung der Öffentlichkeit. Trauungen und Begründung von Partnerschaften in freier Natur und in stehenden oder bewegten Fahrzeugen sind rechtlich nicht zulässig.
Von der Regelung nach Absatz 4 nicht betroffen sind die Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften in Privaträumen, Heimen, Spitälern und Gefängnissen, wenn es den betroffenen Personen aus gesundheitlichen oder anderen nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, ihren Aufenthaltsort zu verlassen (vgl. Art. 70 Abs. 2 und Art. 75i Abs. 2).
Zu Art. 3 Amtssprache
Absatz 4: Die Übersetzung ist nur in begründeten Fällen zwingend. Die Vorschrift "beglaubigt" wird gestrichen, weil sie nichts über die Qualität der Übersetzung aussagt. Ist der Text des Dokumentes umfangreich (z.B. Scheidungsurteile), genügt eine Teilübersetzung. Die Übersetzung ist nur zwingend, wenn Gefahr besteht, dass ein für den Zivilstandsdienst wesentlicher Teil der Urkunde falsch verstanden wird. Eine Beglaubigung der Unterschrift der Übersetzerin oder des Übersetzers (z.B. eine Person der schweizerischen Vertretung im Ausland) ist nicht erforderlich.
Absatz 5: In der neuen Formulierung von Absatz 4 abgedeckt.