Bericht ZStV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 19 Seiten

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Absatz 4: Schliessung einer Lücke. Die Mitteilung der vor dem Gericht erfolgten Anerkennung fehlt in der Mitteilungspflicht. Die Vormundschaftsbehörde muss über den Abschluss des Verfahrens orientiert werden.

Absatz 6: Die präzisere Formulierung schafft Klarheit. Es geht nicht um eine Beglaubigung sondern um die Bescheinigung dass die Fotokopie mit dem von der zuständigen Person unterzeichneten Dokument übereinstimmt.

Zu Art. 44 Amtsgeheimnis

Absatz 3: Die Schutzfrist wird in Übereinstimmung mit Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (SR 152.1) festgelegt. Damit wird der allgemeinen Entwicklung Rechnung getragen. Die ausdrückliche Regelung entspricht einem Anliegen der Konferenz der kantonalen Staatsarchivarinnen und Staatsarchivaren. Sie erleichtert die Abgrenzung eines bewilligungsfreien Zuganges zu Eintragungen in den in Papierform geführten Zivilstandsregistern (vgl. auch Art. 92 Abs. 4 ZStV).

Absatz 4: Definition von Anfang und Ende der Schutzfrist, die sich auch auf Belege zu den entsprechenden Geschäftsfällen bezieht. Eine Bewilligung nach Artikel 60 ist nur dann nötig, wenn die betroffenen Personen noch leben oder vor weniger als drei Jahren verstorben sind.

Zu Art. 44a Zuständigkeit für die Bekanntgabe

Absatz 1: Schliessung einer Reglungslücke.

Absatz 2: Entspricht den geltenden Weisungen, welche den Grundsatz in Absatz 2 für eine Übergangszeit präzisierend einschränken.

Zu Art. 45 Voraussetzungen de Bekanntgabe

Absatz 1: Der Verweis entfällt (Regelung siehe neu Art. 44a).

Zu Art. 46 Sperrung der Bekanntgabe

Die ergänzende Bestimmung bildet eine klarere Rechtsgrundlage für den Entscheid der Aufsichtsbehörde betreffend die vorläufige Datensperre in einer streitigen Angelegenheit.

Zu Art. 46a Sperrung der Verwendung

Die Sperrung bedeutet nicht, dass die Daten nicht bekannt gegeben werden dürfen. Sie verhindert bloss die Erschleichung einer falschen Beurkundung. Die Daten dürfen beispielsweise nicht benutzt werden, um eine Eheschliessung vorzubereiten, weil die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe hängig ist, welche die betroffene Person gegenüber anderen Behörden zu verheimlichen versucht. Die Sperrung der Fortschreibung der Daten kann sich auch als wirksames Mittel in der Bekämpfung von Scheinehen zur Umgehung von Ausländerrecht erweisen.