Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 27 Seiten
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hilfeorganisationen und auch die im Suizidhilfeprozess involvierte Ärzteschaft gewissen Minimalstandards unterstellen, insbesondere muss die Art und Weise ihrer Tätigkeit geregelt werden. Die EESP ist überdies der Meinung, dass man alle suizidwilligen Personen zwingen muss, bei einer administrativen, juristischen oder interdisziplinären Behörde diesbezüglich einen Antrag oder ein Gesuch zu stellen. Des Weiteren fordert ein Teilnehmer115, dass die Suizidhilfeorganisationen einen jährlichen Bericht über ihre erfolgten Suizidbegleitungen erstellen müssen. Ein weiterer Teilnehmer116 würde es schliesslich begrüssen, wenn die spezialgesetzliche Regelung sich an der Vereinbarung der Staatsanwaltschaft ZH mit der Suizidhilfeorganisation EXIT-DS orientieren würde.
114 BL, SP, AEPL, AGSG, FMH, KSS, KSBS, Pro Senectute, SKF, SBD.
115 CURML.
116 SKF.