Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 27 Seiten

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Zur Variante 2 wird angefügt, dass diese Bestimmung erst recht zu einsamen und schlimmen Suizidversuchen führen wird (EX International). Nach Meinung von Dignitas ist eine sachgerechte Suizidhilfe durch irgendwelche Privatpersonen ohnehin nicht möglich. Ein absolutes Verbot von Suizidhilfeorganisationen entspricht zudem nicht dem Diskriminierungsverbot von Artikel 14 EMRK. EXIT-ADMD befürchtet schliesslich noch, dass den Patienten durch ein Verbot Hilfe und Erfahrung entzogen werden könnte.

3.2.2. Variante 1

3.2.2.1. Generelle Einschätzungen

Zwölf Teilnehmer der Vernehmlassung (6 Kantone36 und 6 interessierte Organisationen37) akzeptieren die Variante 1. 72 Teilnehmer (9 Kantone38, 9 Parteien39 und 54 interessierte Organisationen40) verwerfen sie und 24 (11 Kantone41, 4 Parteien42 und 9 interessierte Organisationen43) befürworten sie mit Vorbehalt. Dementsprechend zahlreich sind die geäusserten Kritiken gegen diese Variante, auf welche nachfolgend präziser eingegangen wird. Prima vista betreffen die geäusserten Vorbehalte hauptsächlich die Anzahl integrierter Ärzte in den Sterbeprozess, das Kriterium der „unheilbaren Krankheit mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge“ und im Allgemeinen die fehlende Präzision und Klarheit des vorgeschlagenen Rechtstextes.

3.2.2.2. Bemerkungen zur Variante 1

Zu Abs. 1:

1Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Suizid ausgeführt oder versucht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Zu diesem Absatz gibt es keine Bemerkungen.

Zu Abs. 2 (Einführung):

2Wer im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation jemandem Hilfe zum Suizid leistet (Suizidhelfer), wird, wenn der Suizid ausgeführt oder versucht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, es sei denn, die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:

Gewisse Teilnehmer44 stören sich an der Komplexität und der mangelnden Übersicht dieses Absatzes, weshalb er unter anderem auch als praxisfremd empfunden wird. Andere45 erachten die sechs zu erfüllenden Sorgfaltspflichten als eine zu hohe Hürde. Dies trägt insbesondere dem Bedürfnis der Bevölkerung und der Forderung nach einer Erhöhung der Transparenz zu wenig Rechnung.46

Die Kantone LU und AR sowie die NEK beurteilen dagegen diese Variante als prinzipiell umsetzbar, vor allem weil sie im Grundsatz den Richtlinien der SAMW, der NEK und der Ver-

36 UR, OW, GL, AR, AI, GR.

37 KKPKS, VASOS, FFS, Palliative-VS, SEV, SGB.

38 BE, NW, FR, SH, SG, AG, TI, VS, GE.

39 SP, SVP, FDP, FDP-ZH, EVP, EDU, EDU-ZH, Jungfreisinnige, GPS.

40 EXIT-ADMD, EXIT-DS, EX, International, Dignitas, APGS, AGEAS, AGSG, Choisir la vie-VS, AEPL, ASPDV, AMCAS-TI, BSBK, CURML, CFT, CKKS, NRB, EESP, FAM, FLK, GPAN-BS, HGS, HLI-CH, HUG, JEM, KF, KLS, MEP, NEK, Palliative-CH, Pro Senectute, SAMW, SGV, SGEMKO, SKF, SKG, MS, SSV, SVS, JZL, SVPC, SWK, SFGG, ASS, UNI-GE, UNI3-GE, VSAO, FMH, VEBS, VKAS, VKS, FVS, VFG, FSP, SGBE.

41 ZH, LU, SZ, ZG, SO, BS, BL, TG, VD, NE, JU.

42 CVP, CVP-ZH, SVP-VS, CSP.

43 CURAVIVA/INSOS, KSS, KSBS, PJ, Alzheimer, SBK, SEK, SGV, UNI-LS.

44 BE, AG, FDP-ZH, EDU, VFG, MEP, SGV.

45 GE, SP, FDP-ZH, EDU, CKKS, SGG, RKAM.

46 Der Kanton SO ist diesbezüglich der Meinung, dass das Erfüllen solcher Sorgfaltspflichten durchaus geeignet ist, überstürzte und unüberlegte Suizidentscheide zu verhindern.