Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 27 Seiten
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1. Einleitung
Mit Beschluss vom 28. Oktober 20091 hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, über den Bericht2 und den Vorentwurf3 zu einer Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und Militärstrafgesetzes (MStG) betreffend organisierte Suizidhilfe ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Der Vorentwurf besteht aus einer Änderung der Artikel 115 StGB und Artikel 119 MStG und beinhaltet zwei Varianten: (1) Festlegung von klaren Sorgfaltspflichten für die Tätigkeit von Suizidhilfeorganisationen oder (2) Verbot der organisierten Suizidhilfe.
Mit Rundschreiben vom gleichen Datum hat das EJPD die Kantone, die Eidgenössischen Gerichte, die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien sowie die interessierten Verbände und Organisationen zur Stellungnahme bis am 1. März 2010 eingeladen. Wegen Fehlens der vier Hauptsuizidhilfeorganisationen auf der Liste der Vernehmlassungsadressaten, wurde ihnen der Vorentwurf zur Stellungnahme am 20. November 2009 zugesandt.
136 Stellungnahmen sind eingegangen4, die zusammen ca. 500 Seiten umfassen. Stellung genommen haben:
- alle Kantone
- 13 Parteien
- 69 interessierte Verbände und Organisationen
- 28 Privatpersonen (wovon 4 lediglich allgemeine Ausführungen gemacht haben)
2. Konzept der Zusammenfassung
Während der Durchsicht der Arbeiten wurden der Einfachheit halber die Stellungnahmen betreffend der zwei Varianten in drei Kategorien eingeteilt:
- Als Befürworter werden jene Stellungnahmen gewertet, die sich ausdrücklich und zumindest im Grundsatz für die vorgeschlagene Lösung aussprechen, unter Umständen mit kleinen (zumeist redaktionellen) Änderungsvorschlägen;
- Zu den Gegnern werden diejenigen gezählt, die sich ausdrücklich gegen die vorgeschlagene Lösung aussprechen, oder deren Kritik derart zentral oder umfassend ist, dass der Kerngehalt in Frage gestellt ist;
- Der Begriff Vorbehalte wird für skeptische Äusserungen oder solche (materiellen) Änderungsvorschläge verwendet, die den Kerngehalt der Bestimmung nicht in Frage stellen.
1 http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/dokumentation/medieninformationen/2009/ref_2009-10- 28.html.
2 http://www.bj.admin.ch/etc/medialib/data/gesellschaft/gesetzgebung/sterbehilfe.Par.0034.File.tmp/ ve-ber-d.pdf.
3 http://www.bj.admin.ch/etc/medialib/data/gesellschaft/gesetzgebung/sterbehilfe.Par.0031.File.tmp/ entw-d.pdf.
4 Die 12 Vereinigungen und Organisationen, die ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet haben (Economiesuisse, KOKES, PLJS, Pro Familia; SAV, SBV, SIG, SKS, SPI, SVR, VSAV, ZV), werden nachstehend nicht berücksichtigt.