Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 27 Seiten
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Schliesslich haben auch einzelne Privatpersonen (RKAM, RP, BR) konkrete Vorschläge gemacht. RKAM möchte diesbezüglich das Kriterium „und besteht auf Dauer“ streichen. RP verlangt dagegen, dass die Voraussetzung „frei gefasster und geäusserter Entscheid“ in „ernsthaften, eindringlichen und über längere Zeit hin konstanten Verlangens“ geändert wird. Und zuletzt wird von BR noch folgende Änderung dieses Buchstabens vorgeschlagen: „…und besteht in Bezug auf die zum Suizidwunsch führende Krankheit auf Dauer“.
Zu Abs. 2 Bst. b:
b. Ein von der Suizidhilfeorganisation unabhängiger Arzt stellt fest, dass die suizidwillige
Person im Hinblick auf den Suizidentscheid urteilsfähig ist.
Einzelne Teilnehmer67 empfinden Buchstabe b als überflüssig, weil die Prüfung der Urteilsfähigkeit schon heute ein Bestandteil der Vorgehensweise ist und folglich für den Patienten nur eine zusätzliche Belastung darstellt.
Das Wort „unabhängiger“ wird von gewissen Teilnehmern68 als zu unpräzise und deshalb als problematisch empfunden.
Von einer grösseren Teilnehmerzahl69 wird verlangt, dass Buchstabe b und Buchstabe c zusammengefasst werden, insbesondere weil der physische mit dem psychischen Zustand eng verbunden ist. Ihrer Meinung nach kann ein einzelner Arzt die Urteilsfähigkeit und die unheilbare Krankheit feststellen, es sei denn, die suizidwillige Person leidet unter einer schweren psychischen Erkrankung. Diesbezüglich braucht es stets ein medizinisches Fachgutachten. Die NEK ist überdies der Meinung, dass eine Zweitmeinung auch von einer anderen fachlich kompetenten Person erteilt werden kann. Sie würde es jedoch begrüssen, wenn beide Parteien über eine Schweizer Praxiszulassung verfügen würden. Der SVS wünscht zudem, dass in einer zugehörigen Verordnung eine Patientenverfügung verlangt wird, in welcher sich der Patient über das weitere Vorgehen im Falle seiner Urteilsunfähigkeit zu äussern hat. Der Kanton TG verlangt die Streichung von Buchstabe c und schlägt insbesondere folgende Änderung vor: „Ein von der Suizidhilfeorganisation unabhängiger Arzt stellt fest, dass die suizidwillige Person im Hinblick auf den Suizidentscheid urteilsfähig ist und an einer unheilbaren Krankheit leidet“. Die SKG sieht Buchstabe b wie folgt: „Ein von der Suizidhilfeorganisation unabhängiger Arzt bestätigt/stellt fest, dass die Suizidwillige Person an einer schweren, unheilbaren Krankheit oder Unfallfolge leidet und im Hinblick auf ihren Suizidwunsch urteilsfähig ist. Bei psychisch kranken und dementen Personen ist zudem immer ein psychiatrisches oder medizinisches Fachgutachten einzuholen“.
Die Organisation FLK ist der Meinung, dass die Urteilsfähigkeit nur zu prüfen ist, wenn erhebliche Zweifel vorliegen. Der Kanton SZ möchte nebst dem von der Suizidhilfeorganisation unabhängigen medizinischen Gutachten eine externe Fachstelle beiziehen, um alternative Hilfestellungen zu erörtern und zu vermitteln. Die Organisation VKS verlangt, dass ein einzelner Arzt, welcher nicht zwingend unabhängig sein muss, die Urteilsfähigkeit beurteilt und das Medikament verschreibt. Einzelnen Teilnehmern70 genügt es zudem, wenn der Hausarzt die Beurteilung der Urteilsfähigkeit vornimmt. Dagegen verlangen die Kantone BS und AG, dass der begutachtende Arzt über einen Fachtitel in Psychiatrie verfügt. In eine vollkommen andere Richtung geht der Vorschlag des Kantons ZG. Seiner Ansicht nach sind alle ärztlichen Gutachten zu streichen, eine nachträgliche Kontrolle durch eine Ethikkommission einzurichten und eine Aufsichtsbehörde auf Bundesebene vorzusehen.
Ferner fordert die KSBS, dass der unabhängige Arzt, welcher die Urteilsfähigkeit beurteilt, sich auf eine vollständige Dokumentation abstützen muss und gleichzeitig zu den Begriffen von Buchstabe a Stellung zu nehmen hat.
67 CKKS, KF.
68 BL, SP, CVP-ZH, VKS.
69 ZH, SZ, TG, BS, CSP, CURML, CURAVIVA/INSOS, HUG, KLS, KSS, KSBS, NEK, SKG.
70 ZH, KSS, KSBS, SKG.