Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 27 Seiten

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Gewisse Teilnehmer71 möchten nochmals bekräftigen, dass die suizidwillige Person auch im Todeszeitpunkt urteilsfähig gewesen sein muss. Ferner erwähnt die CVP, dass die Urteilsfähigkeit nur im Bezug auf den Suizidentscheid relevant ist.

Nach Ansicht der GPS steht die Prüfung der Urteilsfähigkeit schliesslich im Widerspruch zu Artikel 16 ZGB und stellt folglich eine nicht zu akzeptieren Beweislastumkehr dar. Nach dem besagten Artikel wird die Urteilsfähigkeit bis zum Erbringen des Gegenbeweises vermutet.

Des Weiteren haben auch einige Privatpersonen (SB, RKAM) gewisse Vorschläge eingereicht. SB wünscht, dass Buchstabe b weggelassen wird. RKAM möchte dagegen nur den Teil „von der Suizidhilfeorganisation unabhängiger“ streichen.

Zu Abs. 2 Bst. c:

c. Ein anderer von der Suizidhilfeorganisation unabhängiger Arzt stellt fest, dass die sui-

zidwillige Person an einer unheilbaren Krankheit mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge leidet.

Die zahlreichsten und heftigsten Kritiken richteten sich klar gegen Buchstabe c. Eine grosse Anzahl Teilnehmer72 erachtet die Beschränkung des Zugangs zur organisierten Suizidhilfe auf Personen, welche an einer unheilbaren Krankheit mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge leiden, einerseits als exzessiv und diskriminierend, insbesondere weil gewisse Personengruppen (chronisch Kranke und psychisch Kranke) von der organisierten Suizidhilfe ausgeschlossen sind und folglich zum Leiden verurteilt werden, und andererseits als einen Verstoss gegen das Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen. Durch eine solche Bestimmung wird eine noch stärkere Stigmatisierung dieser Personen geschaffen.73 Der Kanton ZH schlägt diesbezüglich folgende Änderung vor: „Ein von der Suizidhilfeorganisation unabhängiger Arzt stellt fest, dass die suizidwillige Person an einer schweren, unheilbaren Krankheit oder Unfallfolge leidet und im Hinblick auf ihren Suizidwunsch urteilsfähig ist. Bei psychisch kranken und dementen Personen ist zudem ein psychiatrisches oder medizinisches Fachgutachten einzuholen“. Die Organisation KSBS möchte die Voraussetzung „einer unheilbaren Krankheit mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge“ durch „schwere, unheilbare Krankheit oder schwere, bleibende Unfallfolgen“ ersetzen. Die CVP verlangt lediglich die Entfernung des Wortes „unmittelbar“. Die Vereinigung Alzheimer macht diesbezüglich folgende zwei Vorschläge: „…dass die suizidwillige Person an einer unheilbaren und fortschreitenden Krankheit leidet, die zum Tode führt“ oder „Suizidhilfe ist nur dann zu gewähren, wenn der Suizidwunsch aus einem schweren, krankheitsbedingten Leiden heraus entstanden ist“. CURAVIVA/INSOS verlangt weiter die Streichung der „unmittelbar bevorstehenden Todesfolge“. Der Verband SBK möchte die unheilbare Krankheit an ein unerträgliches Leiden knüpfen. Dagegen will der Verband SBS den vorgeschlagenen Gesetzesartikel so abändern, dass der Arzt nur den eindringlichen, subjektiv begründeten Suizidwunsch feststellen muss, und nicht eine unheilbare Krankheit mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge.

Einige Teilnehmer74 befürchten überdies, dass die Voraussetzung „einer unheilbaren Krankheit mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge“ einerseits in der Praxis schwierig anzuwenden ist, insbesondere könnten Ärzte diesbezüglich überfordert sein, und andererseits eine uneinheitliche Prognose zur Folge haben wird.

71 SO, GE, Alzheimer, UNI-GE.

72 ZH, BE, SZ, ZG, SO, BS, BL, SH, AG, TG, TI, JU, GE, CVP, CVP-ZH, SP, FDP, FDP-ZH, Jungfreisinnige, GPS, SAMW, APGS, AGSG, Alzheimer, Choisir la vie-VS, CKKS, KSS, KSBS, CU- RAVIVA/INSOS, VKS, AEPL, SBK, CURML, NEK, SEK, FMH, FSP, EESP, FLK, GPAN-BS, KF, FVS, KLS, SKF, Palliative-CH, PJ, Pro Senectute, MS, SVS, SKG, SGBE, UNI-GE, UNI3-GE, VSAO, BR, SBD, TM+STE, VES.

73 BL, VD, EVP und FLK finden es dagegen durchwegs positiv, dass Menschen, welche an einer psychischen Krankheit leiden, von der organisierten Suizidhilfe ausgeschlossen sind. Auch das Forum FFS begrüsst explizit die Beschränkung auf unheilbar Kranke mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge.

74 ZG, AG, TG, TI, NE, JU, GPS, FDP-ZH, BSBK, CURML, FMH, HLI-CH, HUG, SGG, SKG, SGBE.