Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 27 Seiten
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einbarung der Staatsanwaltschaft Zürich mit der Suizidhilfeorganisation EXIT entspricht.47 Die FFS empfindet diese Variante als sinnvolle, wirksame und durchsetzbare Lösung. Die CVP begrüsst, dass ihre Eckwerte eingehalten worden sind. Der Kanton JU und die Organisationen FSP und Palliative-VS unterstützen die Variante 1 insoweit, als der organisierten Suizidhilfe auf diese Weise ein rechtlicher Rahmen gesetzt wird. Nach ihrer Auffassung ist es wichtig, dass Suizidhilfeorganisationen rechtlich erlaubt bleiben, jedoch strengere Bedingungen erfüllen müssen. Auch die KKPKS betrachtet diese Variante als einen präzisen, gut definierten, rechtlichen Rahmen, welcher überdies die polizeiliche Tätigkeit zu harmonisieren vermag.
Weiter erachten einige48 Teilnehmer diese Voraussetzungen als zu restriktiv. Sie sind der Meinung, dass die schwierige Anwendung eine Erhöhung heimlich durchgeführter Suizidbegleitungen zur Folge haben wird. Nebenbei befürchtet die FDP, dass die organisierte Suizidhilfe dadurch stark erschwert wird. Anderer Ansicht sind diesbezüglich die Kantone GL, GR und NW. Strenge Sorgfaltspflichten fördern ihrer Meinung nach die Seriosität und Professionalität solcher Suizidhilfeorganisationen, unterbinden fragwürdige Praktiken und ermöglichen einen würdevolleren Tod. Zudem wird das persönliche Umfeld eines Suizidenten auf diese Weise weniger stark traumatisiert.
Als stossend wird auch das vorgesehene Strafmass empfunden. Gewisse Teilnehmer49 erachten es als unproportional, wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung, insbesondere die Verletzung der Dokumentationspflicht gemäss Buchstabe g, rechtlich als Verbrechen qualifiziert wird. Ferner steht die Sanktion auch in keinem Verhältnis zum Artikel 114 StGB.
Kritik grundsätzlicher Natur bringen EVP und JZL vor. Aus ihrer Sicht steht der Erlass solcher Sorgfaltspflichten, hinsichtlich Beendigung und Zerstörung des Lebens, im Widerspruch zur grundrechtlichen Verpflichtung des Staates, Leben zu schützen. Jede gesetzliche Regelung der Suizidbegleitung ist ausserdem ein zusätzlicher Schritt in Richtung aktive Sterbehilfe (VEBS). Einzelne Teilnehmer50 rügen des Weiteren, dass sich der Staat hinter den Suizid stellt. Sie befürchten, aufgrund einer derart gefährlichen Grundhaltung dem Leben gegenüber, einerseits eine ähnliche Suizidmentalität wie in Holland und andererseits einen Dammbruch der ethischen Werte. Die Kantone BL, AR, TI und die FDP-ZH sind diesbezüglich gerade anderer Meinung. Aus ihrer Sicht führen die vorgeschlagenen Varianten des Bundesrates zu einer pauschalen Kriminalisierung der organisierten Suizidhilfe und des Suizids als solchem.
Der VKAS sieht einen weiteren Nachteil dieser Variante darin, dass weder der Missbrauch noch der Sterbetourismus durch zahlreiche Sorgfaltspflichten verhindert werden können. Diese Ansicht teilen die Kantone JU, SO und GR nicht.
Einige Teilnehmer51 bemängeln zudem, dass es fast unmöglich ist, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nachträglich zuverlässig zu kontrollieren. Dies hat zur Folge, dass insbesondere die Strafverfolgungsbehörden durch die komplexe Anwendung in einen erheblichen Beweisnotstand geraten werden.
Eine grössere Anzahl Teilnehmer52 beanstandet, dass die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung die organisierte Suizidhilfe staatlich legitimiert. Dies ist einerseits ein falsches Signal an unsere Gesellschaft, und andererseits führt es nach Ansicht des VFG zu einer staatlichen Konzession. Die EDU wie auch ihre Zürcher Sektion kritisieren ferner die dadurch geschaffene Monopolstellung zugunsten der Suizidhilfeorganisationen.53 Nach Ansicht der HGS wird zudem, durch vom Staat geschaffene zertifizierte Suizidhelfer, die Schwelle zur
47 Die SP kritisiert jedoch gerade, dass diese Vereinbarung zu wenig berücksichtig worden ist.
48 BS, SH, FDP, EDU, EDU-ZH, APGS, Choisir la vie-VS, AEPL, EESP, MEP, Pro Senectute, RK.
49 TI, GE, CKKS, SEK, SGBE, UNI-GE.
50 VEBS, BSBK, HGS, JZL.
51 EDU, EDU-ZH, AMCAS-TI, ASPDV, HLI-CH, SEK.
52 AGEAS, AMCAS-TI, BSBK, CFT, VFG, HGS, NRB, HLI-CH, MEP, Palliative-VS, SKF, JZL, VKAS.
53 Eine solche Entwicklung im Sinne einer de facto geschaffenen Zulassung der Suizidhilfe wird dagegen vom VKS explizit begrüsst.