Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 27 Seiten

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Willkür überschritten. Eine derartige Entwicklung bringt unweigerlich eine Zunahme solcher Suizidbegleitungen mit sich (JZL). Nach Auffassung weiterer Teilnehmer54 erhöht es überdies den Druck auf alterschwache, notleidende Menschen ohne Suizidwunsch, endlich den Weg der organisierten Suizidhilfe zu gehen und der Gesellschaft nicht mehr länger zur Last zu fallen.

Die Tatsache, dass drei unabhängige Ärzte in den organisierten Suizidhilfeprozess mit einbezogen werden (zur Feststellung der Urteilsfähigkeit, zur Beurteilung der unheilbaren Krankheit mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge und zum Verschreiben von NaP), wurde von einem überwiegenden Teilnehmerfeld55 als extrem belastend, unbrauchbar und sogar als Schikane empfunden. Eine derartige Lösung führt nach Ansicht dieser Teilnehmer nicht nur zu einer Medikalisierung der Suizidhilfe (welche nach Ansicht der SAMW und der FMH nicht zu den medizinischen Pflichten gehört), sondern steigert auch den Druck auf das medizinische Personal. Die Ärzteschaft läuft damit Gefahr, in einen Zielkonflikt zwischen Lebensretter und Suizidhelfer zu geraten und folglich gegen ihren Berufsethos zu handeln.56 Die Teilnehmer ASPDV und SGBE finden es nebenbei ein wenig seltsam, dass der Bundesrat in der vorgeschlagenen Variante ein ähnliches Prozedere wie beim Schwangerschaftsabbruch vorsieht, welches im Jahre 2001 vom Volk zunichte gemacht worden ist. Gewisse Adressaten57 bemängeln auch den steigenden Druck auf die medizinischen Institutionen zur Durchführung von organisierter Suizidhilfe in ihren eigenen Räumlichkeiten, welcher durch die Suizidhilfeorganisationen ausgeübt wird. Der Kanton SH mahnt zudem, dass die Selbstverantwortung der Betroffenen nicht auf die Gutachterebene abgeschoben werden darf. Andere Teilnehmer58 fordern, dass die Verantwortung stets bei der Suizidhilfeorganisation liegen muss und nicht an die Ärzteschaft delegiert werden darf. Die SFGG schlägt diesbezüglich vor, einer unabhängigen multiprofessionellen Gruppe die Verantwortung zu übertragen. Des Weiteren ist die UNI3-GE der Meinung, dass nur der verschreibende Arzt die volle Verantwortung für sein Handeln übernehmen muss. Die FSP verlangt schliesslich, dass auch andere Fachpersonen, insbesondere Psychologen und Psychologinnen bei der Begutachtung zugelassen werden dürfen.

Eine Vielzahl von Teilnehmern59 erachtet die vorgeschlagene Regelung zudem als unbestimmt, unklar und folglich interpretationsbedürftig. Eine Konkretisierung diesbezüglich ist notwendig, ansonsten ein zu grosser Ermessensspielraum besteht und ein Missbrauch wie auch Anwendungsprobleme unvermeidbar sind. Der Kanton GE und die UNI-GE stören sich zudem daran, dass der Begriff des Sterbebegleiters nicht näher definiert ist.

Ein weiterer Schwerpunkt der geäusserten Kritik bezieht sich auf die Strafbarkeit von Absatz

2. Diese ist einzig auf Personen ausgerichtet, welche im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation gehandelt haben. Nach Ansicht vieler Teilnehmer60 der Vernehmlassung müssten somit auch Einzelpersonen, die ihre Dienste wiederholt und auf Dauer anbieten, dieselben Sorgfaltskriterien erfüllen, weil ansonsten eine Umgehung der Gesetzesnorm, insbesondere durch Ausweichen auf unorganisierte Einzelpersonen zu leicht möglich ist. Der Kanton ZH und die SKG schlagen diesbezüglich die gleiche Gesetzesänderung vor: „wer regelmässig oder im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu

54 AGEAS, BSBK, VASOS, HGS, HLI-CH.

55 ZH, SZ, ZG, BS, BL, SH, TG, TI, CVP, FDP, CSP, FDP-ZH, GPS, AEPL, CKKS, CURML, CURA- VIVA/INSOS, EESP, FMH, FVS, HUG, JZL, KF, KLS, KSBS, KSS, NEK, MEP, MS, Palliative-CH, Palliative-VS, SAMW, SBK, SGG, UNI3-GE, VKS, VSAO, MIM, RKAM, VES; Die EVP erachtet die Beurteilung durch zwei unabhängige Ärzte als positiv.

56 NE, EVP, GPS, Choisir la vie-VS, AMCAS-TI, BSBK, HLI-CH, HUG, Palliative-CH, SKF, VKAS, FA.

57 AGEAS, Choisir la vie-VS, Palliative-CH, Palliative-VS, SAMW, SBK, SGG, SKF, JZL, VSAO.

58 BL, CVP, KLS, Pro Senectute, SGG, SKF, SFGG, VKS.

59 ZH, BE, LU, UR, ZG, SO, BS, GR, NE, JU, TI, GE, SP, CVP, CVP-ZH, SVP, SVP-ZH, FDP-ZH, Jungfreisinnige, CSP, ASPDV, CURML, CKKS, EESP, HLI-CH, HUG, KF, Pro Senectute, SKG, SGG, UNI-GE, UNI-LS, VKAS, VKS, MIM, RKAM.

60 ZH, GE, SP, GPS, CURML, GPAN-BS, KSS, KSBS, Palliative-CH, Pro Senectute, SAMW, SEK, SKG, VSAO, RP.