Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 27 Seiten
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Der Kanton GE und die UNI-GE erachten Buchstabe a als unnütz. Die UNI-LS befürchtet, dass der Begriff „Einvernehmen“ zu Interpretationsproblemen führen kann. Sie verlangt eine Präzisierung dessen und schlägt folgende Änderung vor: „sachant qu’est prêtée une assistance en vue du suicide alors que toutes les conditions mentionnées à l’al. 2 ne sont pas remplies, [il] ne prend pas les mesures nécessaires…“ (sie, im Wissen, dass eine Suizidhilfe geleistet wird, welche eine in Absatz 2 genannte Voraussetzung nicht erfüllt, die notwendigen Massnahmen nicht ergreift…). Ferner verlangt die SP, dass nach Absatz 1, und nicht nach Absatz 2 zu bestrafen ist.
Zu Abs. 3 Bst. b:
b. wenn die Suizidhilfeorganisation von der suizidwilligen Person oder von ihren Angehö-
rigen geldwerte Leistungen erhält; ausgenommen sind Mitgliederbeiträge und Zuwendungen, die mindestens ein Jahr vor dem Tod ausgerichtet oder verfügt wurden.
Diese Bestimmung wird vom Kanton AG, der KSS und der KSBS explizit begrüsst.90 Andere Teilnehmer91 erachten dagegen die Anwendung dieser Bestimmung als problematisch und insbesondere schwierig nachweisbar, ob ein Bereicherungswille wirklich vorhanden ist. Gewisse Teilnehmer92 sind der Meinung, dass die Suizidhilfeorganisationen weder geldwerte Leistungen des Suizidenten noch von Dritten im Auftrag des Suizidenten annehmen dürfen. Folgende Änderung wird vom Kanton TG vorgeschlagen: „wenn die Suizidhilfeorganisation von der suizidwilligen Person oder von ihren Angehörigen geldwerte Leistungen erhält und diese Zahlungen nicht sofort zurückerstattet werden; ausgenommen sind…“. Eine restriktivere Formulierung bevorzugen der Kanton VD wie auch die EVP: „…die Suizidhilfeorganisation von der suizidwilligen Person oder von ihren Angehörigen geldwerte Leistungen erhält“. Als nicht akzeptabel betrachten der Kanton GE und die UNI-GE die Situation, dass ein Vermächtnis, welches erst nachträglich entdeckt wird, strafwürdig sein soll. Ferner verlangt der Kanton SO, dass einerseits der Umfang der Mitgliederbeiträge, welche lediglich im üblichen Rahmen sein dürfen und andererseits auch die Auslagenvergütung an die Suizidhilfeorganisation festgeschrieben werden müssen. Er fordert überdies die Streichung des Begriffs „Zuwendungen“.
Die KSBS und die KSS wünschen weiter, dass die Suizidhilfeorganisationen und die Personen, die regelmässig Suizidhilfe leisten, buchführungspflichtig erklärt werden. Die CSP möchte den Begriff „geldwerte Leistung“ durch „Vermögenswerte“ ersetzen. Die UNI-LS erachtet eine generellere Formulierung des Erwerbszweckes als sinnvoller.
Einzelne Teilnehmer93 kritisieren schliesslich die zeitliche Beschränkung, insbesondere weil damit gewisse Menschen von der Suizidhilfe ausgeschlossen werden. Die SKG teilt diese Auffassung gerade nicht. Sie ist überdies der Meinung, dass grundsätzlich jegliche Art von Zuwendungen und Vermächtnissen an die Organisation zulässig sein soll.
Schliesslich fordert eine Privatperson (RKAM) explizit die Streichung dieses Buchstabens.
Zu Abs. 4:
4Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn:
a. sie vorsätzlich die erforderliche Sorgfalt bei Auswahl, Instruktion oder Kontrolle des
Suizidhelfers ausser Acht lässt; und
90 Die Privatperson SB erachtet diese Bestimmung dagegen als zu restriktiv.
91 GR, TI, HGS, MEP, SKG.
92 SO, TG, VD, EVP.
93 ZH, LU, UNI-LS. Der Kanton ZH schlägt diesbezüglich das System der Suizidhilfeorganisation EXIT-DS vor. Danach muss eine suizidwillige Person, falls sie noch nicht während drei Jahren Mitglied dieser Organisation ist, den Betrag einer lebenslangen Mitgliedschaft (Fr. 900.-) bezahlen, damit sie die kostenlose Suizidhilfe in Anspruch nehmen kann.