Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 27 Seiten
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geschaffen wird. Andere85 verlangen dagegen, dass die Zielsetzung der Dokumentation noch präzisiert werden soll. ZH und SKG schlagen diesbezüglich folgende Änderung vor: „Die Suizidhilfeorganisation und der Suizidhelfer erstellen über den Suizidfall eine vollständige Dokumentation, welche die Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen belegt und nach Ausführung des Suizids den Strafverfolgungsbehörden auszuhändigen ist“. Die UNI-LS möchte weiter den vorgeschlagenen Buchstaben g wie folgt erweitern: „une documentation complète, permettant d’établir le respect des conditions posées par la présente proposition (sic!)“ (eine vollständige Dokumentation, welche das Nachweisen hinsichtlich der Einhaltung der auferlegten Bedingungen des gegenwärtigen Vorschlags ermöglicht). Gewisse Teilnehmer86 sind außerdem der Ansicht, dass die Dokumentationspflicht bereits in Buchstabe a eingefügt werden muss.
Nach Ansicht der CVP stellt sich überdies die Frage der Aufbewahrung und des Zugangs zu diesen Dokumenten. Sie verlangt diesbezüglich eine Zentralisation dieser Dokumente. Einzelne Teilnehmer87 fordern darüber hinaus die Einführung einer schweizweit einheitlichen Kontrolle dieser Organisationen über den Verordnungsweg. Nach Ansicht der KSBS und der KSS muss zudem im Gesetz ausdrücklich festgehalten werden, dass der Suizidhelfer und die Suizidhilfeorganisation mitwirkungspflichtig sind und sich nicht auf das Recht des Beschuldigten zur Aussageverweigerung berufen können, zumindest solange nicht, bis gegen die Person der Organisation oder des Suizidhelfers eine Strafuntersuchung eröffnet worden ist.
Schliesslich verlangt eine Privatperson (RKAM), dass bei Vorliegen einer solchen Dokumentation auf die Einleitung des Verfahrens bei aussergewöhnlichen Todesfällen und die Einschaltung der Polizeibehörden verzichtet werden soll.
Zu Abs. 3:
3Die für eine Suizidhilfeorganisation verantwortliche Person wird nach Absatz 1 bestraft, wenn:
Die Schaffung einer speziellen Verantwortlichkeitsklausel ist nach Ansicht des Kantons GE, der SP und der UNI-GE nicht notwendig. Die Artikel 24 f. StGB reichen bei krassen Fehlverhalten mit selbstsüchtigen Motiven aus. Bei anderen Konstellationen schlägt die SP eine aufsichtsrechtliche Lösung vor. Andere Teilnehmer88 erachten es dagegen als positiv, wenn auch die Verantwortlichen einer Suizidhilfeorganisation nach diesem Artikel zur Rechenschaft gezogen werden können. Die FDP-ZH befürchtet aber, dass eine solch umfassende strafrechtliche Verantwortlichkeit ein zu hohes Risiko der Straffälligkeit nach sich ziehen wird. Die SP kritisiert die Ausrichtung dieses Absatzes auf eine einzelne verantwortliche Person. Sie schlägt diesbezüglich folgende Anpassung vor: „Eine für eine Suizidhilfeorganisation verantwortliche Person wird…“. Der Kanton BS ist ferner der Meinung, dass der Begriff „Verantwortlicher“ nicht klar umschreibt, wer damit gemeint ist.
Einzelne Teilnehmer89 verlangen schliesslich die Regelung der testamentarischen Verfügungen an die Suizidhilfeorganisationen. Die CVP fordert diesbezüglich einen zusätzlichen Buchstaben c, welcher wie folgt lauten würde: „wenn die Suizidhilfeorganisation Geld durch testamentarische Verfügungen akzeptiert“.
Zu Abs. 3 Bst. a:
a. der Suizidhelfer im Einvernehmen mit ihr zum Suizid Hilfe leistet, obschon eine in Ab-
satz 2 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, oder
85 ZH, SP, SKG, UNI-LS, SB.
86 KSS, KSBS.
87 BL, KSBS, KSS.
88 OW, EVP, KSBS, KSS.
89 CVP, CVP-ZH.