Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 27 Seiten
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führt, welches einen raschen, schmerzfreien und würdigen Tod ermöglicht“. Die Privatperson BR schlägt weiter folgende Änderung vor: „Die Suizidhandlung wird mit einem anerkannten medizinischen Mittel ausgeführt“.
Andere78 kritisieren die gesetzliche Zulassung ärztlich verschriebener tödlicher Medikamentendosen, insbesondere weil dies im Widerspruch zum medizinischen Berufsethos steht. HUG schlägt diesbezüglich vor, dass eine interdisziplinäre Gruppe im Sinne eines ethischen Gremiums oder andere Personen, welche nicht zwingend im Pflegebereich tätig sind, das Verschreiben der Medikamente wahrnehmen könnten. Auf diese Weise kann ein Arzt, seiner primären Aufgabe entsprechend, ein Pflegender bleiben und muss nicht Gefahr laufen, den Tod anderer Menschen zu provozieren und zu unterstützen.
Das KF findet schliesslich diese Bestimmung unnütz, weil sie schon heute so angewendet wird.
Zu Abs. 2 Bst. f:
f. Der Suizidhelfer verfolgt keinen Erwerbszweck.
Ein einzelner Teilnehmer79 begrüsst explizit die Ausgestaltung dieses Buchstabens. Die SVP-VS findet dagegen, dass die Voraussetzung „keinen Erwerbszweck“ noch zu präzisieren ist. Einige Teilnehmer80 vertreten die Meinung, dass der Bundesrat mit Buchstabe f über das Ziel hinausgeschossen ist. Um eine gewisse Professionalität der organisierten Suizidhilfe zu garantieren, müssen dem Suizidbegleiter zumindest die Spesen infolge seiner Tätigkeit erstattet werden. Selbst eine vernünftige Entlöhnung wird als Möglichkeit in Betracht gezogen. Die SP möchte weiter, dass Suizidhilfeorganisationen nach professionellen Gesichtspunkten funktionieren und folglich nur die effektiven Suizidbegleiter nicht zu Erwerbszwecken tätig sein dürfen. Andere Teilnehmer81 sind der Ansicht, dass die Suizidhilfe im Sinne eines Freundschaftsdienstes absolut unentgeltlich erfolgen muss. Die Vereinigung VASOS schlägt diesbezüglich folgende Änderung vor: „l’accompagnant intervient bénévolement“ (Der Suizidhelfer handelt unentgeltlich). Die EVP dagegen begrüsst folgende Formulierung: „Der Suizidhelfer erhält keine finanziellen Leistungen oder andere geldwerte Vorteile weder von der suizidwilligen Personen, noch von ihrem Umfeld, noch von der Suizidhilfeorganisation“. Die CVP fordert, dass die Abgeltung der ärztlichen Leistungen nicht unter Buchstabe f subsumiert werden soll. Anderer Ansicht ist die FVS, welche eine Privilegierung der im Suizidprozess beteiligten, organisationsfremden Ärzte nicht befürwortet. Vereinzelte Teilnehmer82 sind überdies der Meinung, dass schon heute ein solcher Erwerbszweck verboten und folglich diese Bestimmung nicht notwendig ist. Ein weiterer Teilnehmer83 fordert, dass Suizidhilfeorganisationen ihre Finanzen gegenüber den Behörden offen legen sollten. Die Privatperson RKAM beantragt schliesslich die Streichung von Buchstabe f.
Zu Abs. 2 Bst. g:
g. Die Suizidhilfeorganisation und der Suizidhelfer erstellen über den Suizidfall gemein-
sam eine vollständige Dokumentation.
Die FDP ist der Meinung, dass die Dokumentationspflicht vertraglich geregelt werden muss und folglich nicht ins StGB gehört. Das KF empfindet Buchstabe g als überflüssig, weil bereits heute eine Dokumentationspflicht besteht. Mehrere Teilnehmer84 begrüssen aber explizit die Pflicht zur vollständigen Dokumentation, weil dadurch die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erleichtert und eine eigenständige Kontrolle sämtlicher Voraussetzungen
78 EDU, EDU-ZH, BSBK, HLI-CH.
79 CURAVIVA/INSOS.
80 BS, TI, SP, CSP, FVS, KSBS, RKAM, SBD, VES.
81 EVP, CVP-ZH, VASOS, RP.
82 GE, FDP-ZH, KF, UNI-GE.
83 PJ.
84 GE, SZ, ZG, EVP, Alzheimer, CURAVIVA/INSOS, UNI-GE.