Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 27 Seiten

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nen unterstützt. Andere105 sehen darin einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Selbstbestimmung. Mehrere Teilnehmer106 befürchten ausserdem, dass bei einem gänzlichen Verbot die Tätigkeit der Suizidhilfeorganisationen heimlich oder von unprofessionellen Privaten durchgeführt wird. Eine Kontrolle wäre somit unmöglich und das Abdriften in die Illegalität wäre unvermeidlich.107 Gewisse Teilnehmer108 finden ein Verbot von Suizidhilfeorganisationen insoweit problematisch, als es die Verwandten einerseits enorm unter Druck setzt, Suizidhilfe zu leisten, und andererseits dieselben in einen Gewissenskonflikt treibt.

Ferner verwirft der Kanton BE diese Variante, weil auch der Bundesrat sie offensichtlich ablehnt.

Andere109 sind der Meinung, dass ein generelles Verbot kein geeignetes Mittel darstellt, um Suizide zu verhindern. Sie sind der Auffassung, dass dies lediglich zu einer Zunahme von verzweifelten und grässlicheren Suizidversuchen, insbesondere das Springen vor fahrende Züge führen würde. Die AGSG ist der Meinung, dass die Menschen die Möglichkeit haben sollen, in Würde sterben zu können. Die CVP wie auch ihre Zürcher Sektion erachten die Variante 2 als respektlos gegenüber anderen Überzeugungen. Die SVP ist der Meinung, dass man Organisationen, welche sich an die Regeln halten, nicht verbieten darf. Die FDP-ZH bemängelt, dass die Freitodhilfe in willkürlicher und inakzeptabler Weise derjenigen aus selbstsüchtigen Beweggründen gleichgesetzt wird.

Der VFG fordert, dass die Verleitung zum Suizid stets als strafbar betrachtet werden muss. Er wünscht sich folgende Formulierung der Variante 2: „Wer jemanden zum Suizid verleitet oder wer jemandem aus selbstsüchtigen Beweggründen oder im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Suizidausgeführt oder versucht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft“.

Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass gewisse Teilnehmer110 hinsichtlich dieser Variante eine restriktivere Lösung anstreben, insbesondere um allfällige Definitions- und Abgrenzungsprobleme zu vermeiden. Sie teilen die Auffassung, dass man alle Formen der Suizidhilfe untersagen soll, zumal Suizidhilfe nie vollkommen altruistisch sein kann. Folgende Formulierung wird vorgeschlagen: „Wer jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Suizid ausgeführt oder versucht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft“.

Schliesslich möchte eine einzelne Privatperson (RP) die Variante 2 mit einer Ausnahmeklausel versehen.

3.2.4. Spezialgesetz

Wie zuvor unter Punkt 3.1.2. erwähnt, bevorzugen 22 Vernehmlassungsteilnehmer und auch einzelne Privatpersonen eher eine spezialgesetzliche Lösung, um die Tätigkeit der Suizidhilfeorganisationen zu regeln. Verschiedene Teilnehmer111 schlagen diesbezüglich vor, dass Suizidhilfeorganisationen einer Bewilligungspflicht im Sinne einer Zertifizierung zu unterstellen sind. Andere112 votieren eher in Richtung einer medizinischen oder behördlichen Überwachung/Aufsicht der Suizidhilfeorganisationen.113 Weitere Teilnehmer114 wollen die Suizid-

105 UR, SZ, SO, AG, GE, SVP-VS, Jungfreisinnige, GPS, CKKS, SGB, UNI-GE.

106 LU, GL, BS, SH, TG, TI, JU, VD, GE, CVP, EDU, EDU-ZH, Jungfreisinnige, GPS, AGSG, AM- CAS-TI, CURML, CKKS, FARES, FFS, HUG, NEK, Palliative-VS, SBK, SEK, SKF, SGG, SGBE, UNI-GE.

107 Die MEP erachtet dagegen das Risiko der Heimlichkeit bei einem vollständigen Verbot als geringer als bei der Variante 1.

108 SZ, NW, VD, EDU, EDU-ZH, CKKS, Palliative-VS, SBK.

109 GR, TG, GPAN-BS, HUG, SEV, RKAM.

110 EVP, EDU-ZH, ASPDV, HGS.

111 BL, AG, EESP, FMH, KLS, SGG, SGV, SSV.

112 BL, AG, ZG, SP, AEPL, APGS, ASS, CURML, FLK, FSP, GPAN-BS, KF, KLS, KSS, KSBS, Alzheimer, SAMW, SGG, SKG, SGBE, UNI3-GE, VSAO, SBD.

113 Die GPS ist jedoch der Meinung, dass eine Überwachung der Suizidhilfeorganisationen bereits mittels Polizeiberichten erreicht werden kann.