Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 27 Seiten
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den sog. Sterbetourismus und sechs27 die fehlende Transparenz. Ferner fragen sich zwei Teilnehmer (VKAS, MEP)28, ob das Angebot an Suizidhilfe nicht auch deren Nachfrage fördert. Sieben Teilnehmer29 vertreten die Meinung, dass man den Patientenverfügungen mehr Beachtung schenken muss, um insbesondere eine künstlich erzwungene Lebensverlängerung zu vermeiden. Überdies erachten zwei Teilnehmer (SG, JZL) gewisse praktizierte Suizidhilfeangebote als problematisch. Schliesslich sind weitere zwei Teilnehmer (SBK, SKF) der Meinung, dass ein gesellschaftlicher Diskurs über den Stellenwert alter, abhängiger und kranker Menschen in unserer Kultur und den Respekt vor solchen Menschen dringend geführt werden muss.
3.1.5. Selbstbestimmungsrecht
Eine grosse Anzahl Teilnehmer30 erachtet das Selbstbestimmungsrecht explizit als zentralen Grundpfeiler unserer Gesellschaft. Es beinhaltet aus ihrer Sicht auch den Entscheid, einen Suizid mit Unterstützung von Dritten würdevoll durchführen zu können. Überdies erwähnen einige Teilnehmer31, dass selbst das Bundesgericht ein Recht auf Suizid im Sinne eines Menschenrechts ausdrücklich anerkannt hat. Andere Teilnehmer32 sehen dagegen den Suizid wie auch die Hilfeleistung dazu als Unrecht an.
3.2. Analyse der Varianten
3.2.1. Stellungnahme der Suizidhilfeorganisationen zu den beiden Varianten
Vorab ist zu erwähnen, dass beide vorgeschlagenen Varianten des Bundesrates von den vier involvierten Suizidhilfeorganisationen33 eindeutig verworfen werden. Aus ihrer Sicht stellen beide Varianten einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht und eine Bevormundung jedes einzelnen Bürgers dar. Insbesondere die Voraussetzung „unmittelbar bevorstehender Todesfolge“ der Variante 1 wird von EXIT-ADMD, EXIT-DS und EX International wegen Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen stark kritisiert. Aufgrund solch unbestimmter Gesetzesbegriffe entsteht aus Sicht von EX International die Gefahr nachträglicher Rechtsverfolgung. EX International verlangt folglich, dass die Voraussetzung „unmittelbar bevorstehender Todesfolge“ zu streichen ist. Der Arzt soll lediglich gemäss seinen ethischen Standesregeln beurteilen müssen, ob aus medizinischer Sicht eine Fortsetzung des Leidensdruckes zumutbar ist oder nicht. Des Weiteren wird diese Variante als bürokratisch34 und wirklichkeitsfremd empfunden (EX International, EXIT-DS). Es widerspricht nach Ansicht von EXIT-ADMD zudem Artikel 16 ZGB, wenn ein Patient den Arzt von seiner Urteilsfähigkeit überzeugen muss. EXIT-DS sieht ferner in den Fristenregelungen eine unzumutbare Verlängerung der Leidenszeit der Patienten. Sie verlangt zusätzlich die Verpflichtung und Autorisierung der Ärzteschaft zur Verschreibung von NaP als einzig erlaubtes Sterbemittel im Betäubungsmittelgesetz.35 Des Weiteren wird ein Verbot des Gewinnstrebens bei Suizidhilfeorganisationen von EXIT-DS ausdrücklich begrüsst, welches aus ihrer Sicht schon heute existiert. EX International erachtet dagegen das Verbot von Zuwendungen, die nicht mindestens ein Jahr vor der Suizidhilfe geleistet wurden, als lebensfremd. Schliesslich gilt es zu erwähnen, dass EXIT-DS einem Aufsichtsgesetz zustimmen könnte, falls eine weitergehende Regelung erwünscht wäre.
27 FDP, Pro Senectute, SGG, SKF, SKG, ASS. Als Massnahme zur Erreichung von Transparenz wird eine Buchführungspflicht für Suizidhilfeorganisationen genannt.
28 Dagegen wird jedoch gesagt, dass ein Bedürfnis nach solchen Organisationen schon aufgrund ihrer Existenz besteht (AR, FVS).
29 EDU, EDU-ZH, AGEAS, JEM, KF, Pro Familia, SKW.
30 LU, GL, BL, GR, TG, SO, GE, CVP, GPS, FDP, Jungfreisinnige, CSP, FDP-ZH, EXIT-DS, AEPL, CKKS, FSP, GPAN-BS, SGG, SGBE, MS, SSV, UNI3-GE.
31 GE, SGEMKO, UNI-GE.
32 EDU, EDU-ZH, CFT, NRB, FFS, VFG, HGS, HLI-CH, SIG.
33 EXIT-ADMD, EXIT-DS, EX International, Dignitas.
34 Zwei Gutachter und nicht der Patient selbst haben über die mögliche Suizidhilfe zu entscheiden.
35 Dignitas erachtet dagegen auch Helium als geeignetes Sterbemittel.