Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 27 Seiten
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b. der Suizidhelfer ohne Wissen der verantwortlichen Person zum Suizid Hilfe leistet, ob-
schon eine Voraussetzung nach Absatz 2 nicht erfüllt ist.
Explizit begrüsst wird dieser Absatz von der KSBS und der KSS. Die Kantone BL und GE sowie die UNI-GE empfinden ihn dagegen als zu restriktiv, insbesondere Buchstabe b. Die CSP kritisiert, dass die Überwachungspflichten nicht präzisiert worden sind. Der Kanton TG beantragt die Streichung von Buchstabe b, weil dieser bereits in Buchstabe a enthalten ist. Ein weiterer Teilnehmer ist der Meinung, dass das Wort „Sie“ durch „Die für eine Suizidhilfeorganisation verantwortliche Person“ zu ersetzen ist. Der Kanton TI beantragt das Zusammenfügen beider Buchstaben, weil ansonsten eine Doppeldeutigkeit besteht. Des Weiteren kann nach Ansicht des Kantons ZH die Strafbarkeit nur vorliegen, wenn eine pflichtwidrige Unterlassung vorgeworfen werden kann.
Schliesslich haben sich zu Absatz 4 auch zwei Privatpersonen (RKAM, SB) geäussert. RKAM verlangt die Streichung dieses Absatzes. SB ist der Meinung, dass bei Buchstabe b der Suizidbegleiter bestraft werden muss, und nicht die Organisation.
Zu Abs. 5:
5Handelt sie in einem Fall von Absatz 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Die Teilnehmer KSS und KSBS begrüssen diese Bestimmung explizit. Kritische Stimmen wurden dagegen von sämtlichen Teilnehmern keine erhoben.
Ergänzende Vorschläge zur Variante 1:
Der Kanton ZH, die CVP, die SKF und die SKG bemängeln, dass der Vorentwurf keine Regelung hinsichtlich Buchführungspflichten und Finanztransparenz enthält. Die CVP verlangt des Weiteren eine Kostenübernahmeregelung. Der Kanton ZH gibt zu bedenken, ob die Bearbeitung heikler Personendaten aus dem Gesundheitsbereich genügend geregelt ist. Der Kanton BL wie auch die CVP möchten den Bundesrat überdies dazu ermuntern, über eine allfällige Bewilligungspflicht für Suizidhilfeorganisationen nachzudenken. Weiter sind einzelne Teilnehmer94 der Meinung, dass einerseits eine Beschränkung der jährlich zulässigen Suizidbegleitungen notwendig ist und andererseits die Aus- und Weiterbildung geregelt werden muss. Die KSBS und die KSS befürworten diesbezüglich eine Regelung auf dem Verordnungsweg.
Gewisse Teilnehmer95 fordern strengere Regelungen gegen den Sterbetourismus. Diesbezüglich schlagen die EVP und das FFS folgende Ergänzungen des Absatz 2 vor: „Die Suizidwillige Person ist in der Schweiz ansässig“ oder „Die suizidwillige Person hat seit mindestens einem Jahr Wohnsitz in der Schweiz“. Die CVP und die EESP dagegen erachten ein vollständiges Werbeverbot für Suizidhilfeorganisationen als adäquate Lösung. Anderer Ansicht ist diesbezüglich die GPS. Ein Verbot des Sterbetourismus erachtet sie im Gegensatz zur EDU-ZH, welche eine kantonale Regelung gegen den Suizidtourismus im Gesundheitsgesetz fordert, als nicht notwendig, weil der Sterbetourismus ihrer Ansicht nach keine grosse Wirkung auf das Image der Schweiz hat. Auch die AEPL ist der Meinung, dass Ausländer auch weiterhin in die Schweiz reisen dürfen, um zu sterben. Dies entspricht der menschlichen Tradition dieses Landes.
Eine kleine Anzahl Teilnehmer96 verlangt ferner ein Verbot der Suizidhilfe bei Minderjährigen.
Die SGG schlägt des Weiteren vor, eine unabhängige Ombutsstelle zu schaffen, welche als Anlaufstelle für direkt Betroffene, Angehörige, Freunde, Betreuungspersonen und Institutionen dienen könnte. Ähnlicher Meinung ist diesbezüglich auch die CVP-ZH. Sie verlangt die Förderung von Netzwerken, welche der Einsamkeit von Suizidwilligen entgegenwirken.
94 ZH, SP, KSS, KSBS, SKG.
95 CVP, EVP, EDU-ZH, FFS, FLK, SGV.
96 BL, SP.