Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 27 Seiten

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Zwei Privatpersonen (SB, RKAM) verlangen schliesslich die komplette Streichung von Buchstabe c. Eine andere Privatperson (BR) schlägt noch folgende Änderung vor: „Ein anderer von der Suizidhilfeorganisation unabhängiger und entsprechend qualifizierter Arzt stellt fest, dass die suizidwillige Person an einer unheilbaren Krankheit mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge oder an einer durch eine unheilbare Krankheit verursachten schweren Einschränkung der Lebensqualität leidet“.

Zu Abs. 2 Bst. d:

d. Mit der suizidwilligen Person werden andere Hilfestellungen als der Suizid erörtert und

sie werden, soweit von ihr gewünscht, ihr vermittelt und bei ihr angewandt.

Die Erörterung anderer Hilfestellungen wird von den Teilnehmern BS, GPS, EVP, Alzheimer und CURAVIVA/INSOS explizit als positiv erachtet. Dagegen findet die FDP-ZH es ethisch fragwürdig, andere Hilfestellungen erörtern, vermitteln und auch anwenden zu müssen.

Die Überprüfung alternativer Behandlungsformen gehört nach Ansicht gewisser Teilnehmer75 nicht in den Aufgabenbereich einer medizinisch unausgebildeten Suizidbegleiterin, sondern muss stets von einem Arzt oder einem Spezialisten durchgeführt werden. Der Kanton AG ist überdies der Meinung, dass Buchstabe d ohnehin einen Bestandteil der ärztlichen Aufklärungspflicht darstellt. Die Teilnehmer KSBS, KSS und Alzheimer möchten, dass diese Aufgabe ein unabhängiger Dritter oder eine unabhängige, dafür qualifizierte Organisation wahrnimmt. Der Kanton BS ist diesbezüglich der Ansicht, dass die Strafbarkeit sich lediglich auf das reine Vermitteln der Alternativen beschränken muss. Die CVP verlangt des Weiteren, dass Palliative Care explizit in Buchstabe d erwähnt werden sollte. Sie schlägt folgende Änderung vor: „…werden Palliative Care oder andere Hilfestellungen…“. Der VKAS möchte, dass andere Hilfestellungen in jedem Fall zu favorisieren, und nicht der Suizidhilfe gleichzustellen sind. Das KF sieht in dieser Voraussetzung lediglich eine weitere bürokratische Hürde, weil andere Hilfestellungen vom Suizidenten schon vor seinem Entscheid erwogen und verworfen worden sind. Die UNI-LS und die CVP-ZH betonen, dass man unter Voraussetzung der Einwilligung des Patienten darauf beharren sollte, andere Hilfestellungen anzuwenden und erst dann, wenn eine Motivierung zu anderen Alternativen nicht fruchtete, die Suizidhilfe erfolgen darf. Die UNI-LS beantragt zudem folgende Änderung: „des alternatives de traitement ont été discutées de manière approfondie et répétée avec le suicidant; les démarches nécessaires ont été entreprises et l’alternative mise en oeuvre, dans la mesure où le patient y a consent.“ (Mit der suizidwilligen Person werden andere Hilfestellungen als der Suizid vertieft und wiederholt erörtert und sie werden, soweit von ihr eingewilligt, ihr vermittelt und bei ihr angewandt). Des Weiteren verlangt die PJ, dass bei Personen, welche an einer chronischen oder psychischen Krankheit leiden, mindestens eine andere Hilfestellung durchgeführt worden sein muss. Ferner erachtet die UNI3-GE die Kontrolle dieser Voraussetzung als problematisch, weil der Zeuge bereits verstorben ist.

Schliesslich beantragt die Privatperson RKAM die Streichung folgender Worte: „…und sie werden, soweit von ihr gewünscht, ihr vermittelt und bei ihr angewandt“.

Zu Abs. 2 Bst. e:

e. Die Suizidhandlung wird mit einem ärztlich verschriebenen Mittel ausgeführt.

Buchstabe e wird einerseits von einigen Teilnehmern76 explizit begrüsst und andererseits auch von mehreren Teilnehmern77 als einschränkend und zu restriktiv empfunden. Die Vereinigung VKS bemängelt dabei, dass das Gesetz keine Lockerung des Zugangs zu NaP vorsieht. Die Teilnehmer KSBS, KSS und SKG verlangen die Ersetzung der alten Formulierung „mit einem ärztlich verschriebenen Mittel“ durch folgende neue Formulierungen: „mit medizinisch adäquaten Mitteln“ oder „Die Suizidhandlung wird mit einem ärztlichen Mittel ausge-

75 AG, GE, FMH, UNI-GE, VKAS.

76 SZ, BS, CVP, EVP, Alzheimer, CURAVIVA/INSOS.

77 GE, FVS, KSBS, SKG, UNI-GE, VKS.