Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 27 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht
Hilfe leistet, wird…“. Die KSBS und die KSS sehen den Absatz 2 wie folgt: „Wer regelmässig oder im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Suizid ausgeführt oder versucht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, es sei denn, die Organisation und Durchführung kann aus einer vollständigen und gemeinsam erstellten Dokumentation überprüft werden und die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:“. Der Kanton VD geht sogar noch einen Schritt weiter und verlangt, dass auch Einzelpersonen, die im Sinne von Absatz 1 einmalig handeln, diese Sorgfaltspflichten erfüllen müssen.
Eine gewisse Anzahl an Teilnehmern61 verlangt sodann, dass die Verleitung zum Suizid auch im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation strafbar sein soll.62
Der Kanton TG fordert schliesslich, dass der Sinngehalt des ersten Satzes umgedreht werden muss. Die Suizidhilfe soll seiner Ansicht nach nur dann verboten sein, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.63 Anderer Meinung sind diesbezüglich die KSS und die KSBS. Sie begrüssen die vorgeschlagene Struktur, welche die Strafbarkeit der Suizidhilfe im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation vorsieht und beim Vorliegen bestimmter Rechtfertigungsgründe von der Strafbarkeit abweicht.
Zu Abs. 2 Bst. a:
a. Der Entscheid zum Suizid wird von der suizidwilligen Person frei gefasst und geäussert
und ist wohlerwogen und besteht auf Dauer.
Die Voraussetzung einer frei gefassten und geäusserten, wohlerwogenen und auf Dauer bestehenden Entscheidung wird im Allgemeinen akzeptiert und kaum kritisiert. Explizit befürwortet wird diese Voraussetzung von den Teilnehmern BS, GE, EVP, Alzheimer, CURA-VIVA/INSOS und UNI-GE. Dennoch befürchten einige Teilnehmer64 Anwendungsprobleme, aufgrund der teils unpräzisen Begriffe. Die SP fordert deshalb, die Begriffe „frei gefasst, geäussert und auf Dauer“ durch „Wohlerwogenheit, Konstanz und Selbstbestimmtheit der Entscheidung“ zu ersetzen. Die Organisation MS empfindet diese Bestimmung als ungerecht, weil der Wille eines MS-Patienten von Anfang an in nicht unerheblicher Weise eingeschränkt ist. Von Seiten des KF wird kritisiert, dass Buchstabe a bereits heute angewendet wird und folglich überflüssig ist. Ferner gibt die Organisation Choisir la vie-VS zu bedenken, dass die Leidensangst das Urteilsvermögen des Patienten trüben kann. Aus ihrer Sicht kann die Entscheidung des Suizidenten deshalb nie vollkommen frei sein.65
Andere Teilnehmer66 verlangen, dass die Erörterung und, sofern erwünscht, die Vermittlung und Anwendung alternativer Behandlungs- und Pflegemöglichkeiten gemäss Buchstabe d in Buchstabe a integriert wird, ansonsten der Patient über die Suizidhilfe nicht gültig entscheiden kann. Dies ist nach Ansicht des Kantons ZH und der SKG durch eine unabhängige Drittperson zu überprüfen. ZH wie auch die SKG schlagen diesbezüglich folgende Änderung vor: „Der Entscheid zum Suizid wird von der suizidwilligen Person frei gefasst, geäussert und ist nach Erörterung und, sofern erwünscht, eingesetzter alternativer Hilfestellung wohlerwogen und dauerhaft, was durch eine unabhängige Drittperson zu bestätigen ist.“ Die CVP-ZH möchte ferner noch erwähnen, dass die Beihilfe zum Suizid eine längere Beziehung zwischen dem Suizidhelfer und dem Suizidwilligen voraussetzt.
61 ZH, TI, KSS, KSBS, SKG.
62 Vergleiche die zuvor genannten konkreten Vorschläge ZH, KSS, KSBS, SKG.
63 Die Privatperson RKAM würde auch eine positive Formulierung begrüssen: „Wer im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation jemandem Hilfe zum Suizid leistet, bleibt straflos, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:“.
64 BE, SO, SP, CVP, CVP-ZH, FDP-ZH, ASPDV, BR; BR ist überdies der Meinung, dass die Voraussetzung „auf Dauer“ Buchstabe c widerspricht. Die Kriterien „frei gefasst“ wie auch „urteilsfähig“ bergen zudem die Gefahr, dass psychisch erkrankte Menschen pauschal ausgeschlossen werden.
65 FA möchte diesbezüglich zu bedenken geben, dass der Suizidwunsch meist nicht der wirkliche Wille des Patienten verkörpert.
66 ZH, TI, KSS, KSBS, SKG, VKS.