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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 3 Seiten
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zug zu ihrem Zuständigkeitsbereich herstellen, einführen oder damit handeln, in geeigneter Form sicherstellen.
4 Die nationalen Referenzlaboratorien haben den Auftrag, in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben auszuführen:
a. Sie arbeiten mit den europäischen Gemeinschaftsreferenzlaboratorien zusammen;
b. sie koordinieren die Tätigkeit der mit den amtlichen Kontrollen beauftragten Laboratorien;
c. sie führen gegebenenfalls vergleichende Tests durch und stellen eine angemessene Betreuung dieser Tests sicher;
d. sie stellen sicher, dass die von den europäischen Gemeinschaftsreferenzlaboratorien gelieferten Informationen an die zuständigen Schweizer Behörden weitergeleitet werden;
e. sie leisten der zuständigen Behörde wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der Umsetzung der gemäss Artikel 64 verabschiedeten Kontrollpläne.
5 Das BAG legt in seiner Verfügung die Modalitäten für die Umsetzung der in Absatz 4 aufgeführten Aufgaben fest.
6 Die Tätigkeit eines jedes nationalen Referenzlaboratoriums wird regelmässig einer Evaluation durch das BAG unterzogen.
7 Das BAG kann einem nationalen Referenzlaboratorium jederzeit seinen Titel entziehen, wenn es einer oder mehreren seiner Aufgaben oder Pflichten nicht mehr nachkommt oder die Anforderungen nach Ziffer 2 nicht mehr erfüllt.
8 Die Bereiche, für die das BAG die nationalen Referenzlaboratorien ernennt, sind in Anhang 5 dieser Verordnung aufgeführt.
9 Das BAG veröffentlicht die Liste der ernannten nationalen Referenzlaboratorien.
II
Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 5 gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: …
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova