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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 3 Seiten

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zug zu ihrem Zuständigkeitsbereich herstellen, einführen oder damit handeln, in geeigneter Form sicherstellen.

4 Die nationalen Referenzlaboratorien haben den Auftrag, in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben auszuführen:

a. Sie arbeiten mit den europäischen Gemeinschaftsreferenzlaboratorien zusammen;

b. sie koordinieren die Tätigkeit der mit den amtlichen Kontrollen beauftragten Laboratorien;

c. sie führen gegebenenfalls vergleichende Tests durch und stellen eine angemessene Betreuung dieser Tests sicher;

d. sie stellen sicher, dass die von den europäischen Gemeinschaftsreferenzlaboratorien gelieferten Informationen an die zuständigen Schweizer Behörden weitergeleitet werden;

e. sie leisten der zuständigen Behörde wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der Umsetzung der gemäss Artikel 64 verabschiedeten Kontrollpläne.

5 Das BAG legt in seiner Verfügung die Modalitäten für die Umsetzung der in Absatz 4 aufgeführten Aufgaben fest.

6 Die Tätigkeit eines jedes nationalen Referenzlaboratoriums wird regelmässig einer Evaluation durch das BAG unterzogen.

7 Das BAG kann einem nationalen Referenzlaboratorium jederzeit seinen Titel entziehen, wenn es einer oder mehreren seiner Aufgaben oder Pflichten nicht mehr nachkommt oder die Anforderungen nach Ziffer 2 nicht mehr erfüllt.

8 Die Bereiche, für die das BAG die nationalen Referenzlaboratorien ernennt, sind in Anhang 5 dieser Verordnung aufgeführt.

9 Das BAG veröffentlicht die Liste der ernannten nationalen Referenzlaboratorien.

II

Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 5 gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am … in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: …

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova