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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 4 Seiten
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Art. 25 Abs. 2
2 Wird der Gehalt an Zucker, mehrwertigen Alkoholen oder Stärke angegeben, so müssen diese Angaben unmittelbar nach der Angabe des Kohlenhydratgehalts in folgender Weise aufgeführt werden:
– Kohlenhydrate
davon
– Zucker/Zuckerarten (gegebenenfalls)
– mehrwertige Alkohole (gegebenenfalls)
– Stärke (gegebenenfalls).
Art. 30 Abs. 1, 1bis, 3bis und 3ter
1 Auf Lebensmitteln tierischer Herkunft, die aus einem nach Artikel 13 LGV2 bewilligungspflichtigen Betrieb stammen und nicht mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen (Art. 8 der V des EVD vom 23. Nov. 20053 über die Hygiene beim Schlachten) versehen sind, ist ein Identitätskennzeichen anzubringen
1bis Auf Verpackungen von Eiern muss kein Identitätskennzeichen angebracht werden, sofern der Code einer Packstelle gemäss Anhang XIV Teil A Ziff. III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 20074 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) angebracht ist.
3bis Das Identitätskennzeichen kann je nach Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse tierischer Herkunft auf das Erzeugnis selbst, seine Umhüllung beziehungsweise seine Verpackung aufgebracht oder auf das Etikett des Erzeugnisses, der Umhüllung beziehungsweise Verpackung aufgedruckt werden. Es kann auch aus einer nicht entfernbaren Plombe aus widerstandsfähigem Material bestehen.
3ter Erzeugt ein Betrieb nebst Lebensmitteln, für die ein Identitätskennzeichen anzubringen ist, auch Lebensmittel, für die das Identitätskennzeichen nicht vorgeschrieben ist, so kann er auf diesen Lebensmitteln das Identitätskennzeichen anbringen.
Art. 32 Abs. 2, 3 dritter Satz, 3bis, 5 und 6
2 Es muss eine ovale Form haben, gut lesbar, unauslöschlich und leicht entzifferbar sein. Es muss deutlich sichtbar angebracht sein.
3 … Bietet die Umhüllung denselben Schutz wie eine Verpackung, so darf das Identitätskennzeichen auf der Umhüllung befestigt werden.
3bis Bei Erzeugnissen tierischer Herkunft in Transportbehältern oder Grosspackungen, die für eine weitere Behandlung, Verarbeitung, Umhüllung oder Verpackung in
2 SR 817.02
3 SR 817.190.1
4 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 491/2009, ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1