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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 4 Seiten

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einem anderen Betrieb bestimmt sind, kann das Kennzeichen auf die Aussenfläche des Behältnisses oder der Packung aufgebracht werden.

5 Bei Erzeugnissen tierischer Herkunft in Verpackungen, die für die unmittelbare Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, genügt es, das Kennzeichen nur aussen auf diese Verpackung anzubringen.

6 Wird das Kennzeichen direkt auf das Erzeugnis selbst aufgebracht, so müssen die verwendeten Farbstoffe gemäss Anhang 7 ZuV5 zugelassen sein.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Mai 20096

1 Lebensmittel, die den Änderungen vom 11. Mai 2009 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2012 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2 Lebensmittel, die den Änderungen vom 11. Mai 2009 nach Artikel 8 Abs. 1bis, 3 Bst. d, 8 und Anhang 1 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2010 nach bisherigem Recht gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

III

Anhang 7 wird wie folgt geändert:

Fettarm

Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt:

a. im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 3 g Fett/100 g enthält;

b. im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 1,5 g Fett/100 ml enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch).

IV

Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Lebensmittel, die den geänderten Bestimmungen nach Ziffer I dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum ... (1 Jahr nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis

5 SR 817.022.31

6 AS 2009 2025