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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 10 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 21

6. Abschnitt: Chemische Stoffe in textilen Materialien, Ledererzeugnissen und anderen Gegenständen für den Humankontakt

Art. 21 Abs. 1

1 Die in Anhang 6 aufgeführten textilen Materialien und Ledererzeugnisse sowie gefärbte Teile davon dürfen keine Azofarbstoffe enthalten, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen ein oder mehrere in Anhang 7 aufgeführte aromatische Amine in einer Konzentration von mehr als 30 mg/kg freisetzen können.

Art. 22 Abs. 1bis und 1ter

1bis Textile Materialien und Ledererzeugnisse sowie Teile davon dürfen nicht mehr als 0,1 mg Dimethylfumarat2/kg enthalten.

1ter Die Konzentration von Zinn aus Dioctylzinnverbindungen darf in folgenden Gegenständen sowie in Teilen davon 0,1 Massenprozent nicht übersteigen:

a. textile Materialien;

b. Handschuhe;

c. Schuhe und Teile davon;

d. Babyartikel einschliesslich Windeln;

e. Damenhygieneartikel.

II

1 Die Anhänge 1, 3, 4, 8, 8a und 9 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

2 Dem Anhang 1a wird am Ende der Tabelle folgender Stoff angefügt:

CAS3-Nummer Index-Nummer EG-Nummer Stoff-Name

106-50-3 2003-404-7 para-Phenylendiamine

3 Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 2a gemäss Beilage.

4 Anhang 6 Einleitungssatz wird wie folgt geändert:

Folgende Textil- und Ledererzeugnisse sowie gefärbte Teile davon, die mit dem menschlichen Körper längere Zeit in Berührung kommen können, dürfen keine Azofarbstoffe nach Artikel 21 Absatz 1 enthalten:

III

2 CAS-Nummer 624-49-7

3 CAS = Chemical Abstract Service of the American Chemical Society