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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 4 Seiten

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Fetten, Eiern oder Eierbestandteilen, mit oder ohne Füllungen, Überzüge oder Garnituren.

2 Sie können in folgende Untergruppen eingeteilt werden

a. Brot;

b. Feinbackwaren (Feine Backwaren) und Dauerbackwaren.

Gliederungstitel vor Art. 14

2. Abschnitt: Brot

Art. 16 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz

2 Spezialbrot muss entsprechend bezeichnet werden (z. B. als Roggenbrot, Dinkelbrot, Grahambrot, Fünfkornbrot, Milchbrot, Butterzopf, Toastbrot oder Früchtebrot). Dabei gelten folgende Anforderungen:

a. Wird ein Spezialbrot nach einer Getreideart benannt, so muss deren Anteil an der Gesamtgetreidemenge betragen:

Gliederungstitel vor Art. 18

3. Abschnitt: Feinback- und Dauerbackwaren

Art. 18 Definitionen

1 Feinbackwaren (Feine Backwaren) sind aus Teigen oder Massen unter Verwendung von Getreide oder Müllereiprodukten, Stärken, Fetten und Zuckerarten durch Backen, Rösten, Trocknen oder ähnliche Verfahren (z.B. Extrusion) hergestellte Backwaren wie Nussgipfel, Brioche, Berliner, Brezel oder Salzstengel mit mindestens 10 Massenprozent Fett oder Zucker bezogen auf Mehl oder Stärke.

2 Dauerbackwaren sind Feinbackwaren, die mindestens einen Monat haltbar sind.

Art. 19 Bst. b

Wird in der Sachbezeichnung auf eine der nachstehenden Zutaten hingewiesen, so gelten folgende Anforderungen:

b. Butter: 1 kg des Gebäckanteils muss mindestens 82 g Butterfett (Milchfett) enthalten.

Art. 22 Abs. 3

3 Die Zugabe von Eiweiss und Gluten (Weizenkleber), Speisefett und Speiseöl sowie von Speisesalz ist gestattet.