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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 4 Seiten

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g. Mehl: fein vermahlene Körner und Teile von Körnern mit einer Partikelgrösse von mehrheitlich weniger als 180 μm;

i. Kleie: Müllereiprodukt, das die äusseren nahrungsfaserhaltigen Schichten des Korns und Teile der darunterliegenden Aleuronschicht umfasst;

j. Gluten (Weizenkleber): Proteinfraktion von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihre Kreuzungen und Derivate, die in Wasser und 0.5 Molare Natriumchloridlösung nicht löslich ist;

Art. 6 Abs. 2

2 Spezialvollkornmehl ist ein aus dem ganzen Getreidekorn gewonnenes Mehl, mit oder ohne äussere Schalenteile; die Gesamtausbeute muss mindestens 90 Massenprozent des gesamten Getreidekorns betragen.

Art. 7 Stärke

Stärke ist ein pflanzliches Reservepolysaccharid.

Art. 11 Abs. 1, 2bis , 3 und 4

1 Der Wassergehalt von Müllereiprodukten darf 15,5 Massenprozent nicht übersteigen. Vorbehalten bleibt Absatz 5 Buchstabe a.

2bis Spezialvollkornmehl muss einen Mineralstoffgehalt (Aschegehalt) von mindestens 1,5 Massenprozent (bezogen auf die Trockensubstanz) aufweisen.

3 Zur Verbesserung der Backfähigkeit können dem Normalmehl bis insgesamt höchstens 5 Massenprozent Dinkel, Roggen, Quellmehle, Gluten (Weizenkleber), Weizenkeimlinge, enzymaktives Malzmehl sowie Acerolapulver oder andere geeignete Lebensmittel mit einem hohen natürlichen Gehalt an Ascorbinsäure zugegeben werden.

4 Acerolapulver darf als Trägerstoffe Zutaten wie Stärke oder Maltodextrin bis zu 70 Massenprozent enthalten.

Art. 13 Abs. 1bis

1bis Bei Spezialvollkornmehl muss die Getreideart angegeben werden (z.B. Roggenvollkornmehl).

Gliederungstitel vor Art. 13a

3. Kapitel: Backwaren (Brot, Fein- und Dauerbackwaren)

1. Abschnitt: Backwaren

Art. 13a

1 Backwaren sind durch Backen oder ähnliche Verfahren (z. B. Extrusion) hergestellte Lebensmittel aus Müllereiprodukten und weiteren Zutaten wie Zuckerarten,