Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/129: Entwurf eines direkten Gegentwurfs zur Volksinitative «Ja zur Hausarztmedizin» · 22 Seiten

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geographische, die finanzielle als auch die soziale Dimension ein: sie hat Auswirkungen etwa in Bezug auf zentrumsferne bzw. periphere Regionen oder aber auch auf Bevölkerungsgruppen, die aufgrund altersbedingter oder gesundheitlicher Einschränkungen auf ein grundlegendes Angebot von Versorgungsleistungen vor Ort angewiesen sind. Auch muss die Finanzierbarkeit namentlich für die Patientinnen und Patienten gewährleistet sein, ansonsten die Leistungen de facto nicht mehr zugänglich sind. Auf diesen Aspekten basierende Konkretisierungen und gegebenenfalls Differenzierungen in der Zugänglichkeit einzelner Leistungskategorien sind wiederum den zuständigen Organen von Bund und Kantonen überlassen.

Das Erfordernis, dass die Grundversorgung von hoher Qualität sein muss, bedingt unter anderem, dass die Leistungen in gegenseitiger Abstimmung und Vernetzung von jeweils qualifizierten Fachpersonen erbracht werden müssen. Ebenso ist die Versorgung nur dann von hoher Qualität, wenn die Leistungen im notwendigen Ausmass angeboten werden. Dabei gilt es, sowohl eine Unter- als auch eine Überversorgung zu vermeiden. Schliesslich ist der Qualitätssicherung bei der Leistungserbringung Beachtung zu schenken. Welche Vorgaben und Massnahmen von Seiten der Behörden und in der Praxis im Einzelnen erfolgen bzw. umgesetzt werden, lässt die Verfassungsbestimmung offen.

Im Rahmen der medizinischen Grundversorgung wird die Hausarztmedizin als wesentlicher Bestandteil explizit genannt. Dies vor dem Hintergrund, dass die Hausarztmedizin - wenn auch nicht in exklusiver Weise - das Rückgrat der ärztlichen Grundversorgung darstellt und für die umfassende Betreuung der Patientinnen und Patienten eine wichtige Aufgabe übernimmt bzw. übernehmen kann. Umgekehrt wird klar festgehalten, dass die medizinische Grundversorgung weder durch die Hausärztinnen und -ärzte noch durch andere ärztliche oder nicht-ärztliche Berufsgruppen monopolisiert wird. Dies wäre angesichts der zunehmend interdisziplinär geprägten Grundversorgung wenig zukunftsgerichtet und könnte bei einem entsprechenden Mangel an Hausärztinnen und Hausärzten sogar versorgungsgefährdend sein. Wie in den Initiativunterlagen dargestellt, ist der Begriff der Hausarztmedizin (französisch: "médecine de famille") umgangssprachlich geläufig, gibt aber in der Fachwelt immer wieder zu Diskussionen Anlass. Im Rahmen der vorliegenden Bestimmung wird die Hausarztmedizin als ein schwergewichtig auf die Primärversorgung ausgerichtetes ärztliches Tätigkeitsgebiet verstanden (vgl. franz. Terminologie: "médecine de premier recours"), an dem sich u.a. auch die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung und die Infrastruktur auszurichten haben. Welche ärztlichen Weiterbildungsabschlüsse etwa im Einzelnen der Hausarztmedizin zugerechnet werden, ist aber dem Gesetzgeber10 überlassen.

Der vorliegende Entwurf gibt somit in Anlehnung an vergleichbare Verfassungsbestimmungen11 die Stossrichtung vor, die für die jeweiligen Gemeinwesen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Gültigkeit hat. Die rechtsetzenden und rechtsanwendenden Organe von Bund und Kantonen (und mit ihnen die Gemeinden) haben stets dann, wenn sie im Bereich der medizinischen Grundversorgung tätig werden, diese Ziele zu verfolgen. Sie bestimmen dabei auch den konkreten Umfang der medizini-

10 Vgl. für die geltende Gesetzgebung: Art. 55a des Krankenversicherungsgesetzes (SR 832.10); Anhang 1 der Medizinalberufeverordnung (SR 811.112.0).

11 Art. 61a Abs. 3 sowie Art. 89 Abs. 1 BV.