Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/129: Entwurf eines direkten Gegentwurfs zur Volksinitative «Ja zur Hausarztmedizin» · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

Mit der Schaffung des eidgenössischen Weiterbildungstitels "Allgemeine Innere Medizin"29 wird wesentlichen Bedürfnissen sowohl der Hausärztinnen und Hausärzte als auch der ärztlichen Grundversorger im stationären Bereich entsprochen.

Zudem wurde im Kontext der Revisionsarbeiten des Krankenversicherungsgesetzes (Verlängerung der Bedürfnisklausel) der Zulassungsstopp für Personen mit bestimmten der ärztlichen Grundversorgung zugerechneten eidgenössischen Weiterbildungstitel aufgehoben (Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt und praktische Ärztin, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin)30. Bei der Frage der Vergütung wurde seitens der Tarifpartner im Sommer 2010 das Projekt „Revision TARMED“ gestartet. Erweiterte Vergütungsmöglichkeiten bieten sich zudem namentlich im Rahmen der "besonderen Versicherungsmodelle" (Managed Care) an.

Mit der geplanten Revision des Medizinalberufegesetzes, die im Sommer 2011 in die Vernehmlassung geht, soll eine Anpassung der Aus- und Weiterbildungsziele betreffend die medizinische Grundversorgung bzw. Hausarztmedizin vorgenommen werden.

Die Forschungsförderung in den universitären Berufen der medizinischen Grundversorgung ist grundsätzlich auch über projektgebundene Beiträge gemäss Universitätsförderungsgesetz möglich. Die eingereichten Vorschläge können aber nur dann berücksichtigt werden, wenn die Kriterien dieses Gesetzes erfüllt sind.

Eine Möglichkeit für den Bund, die Forschung in der medizinischen Grundversorgung zu unterstützen, kann schliesslich auch darin bestehen, die Vernetzung der entsprechenden Forschungsträger wie z.B. der Institute für Hausarztmedizin zu fördern.

6 Finanzielle und personelle Auswirkungen des direkten Gegenentwurfs

Die Verfassungsnorm hält grundsätzlich an der bestehenden Zuständigkeitsordnung im Gesundheitsbereich fest (vgl. Art. 117a Abs. 1 BV).

Der Bund erhält lediglich punktuelle neue Kompetenzen in Artikel 117a Absatz 2 und 4 BV: Gestützt auf Absatz 2 sollen primär qualitative Aspekte geregelt werden, welche abgesehen vom gesetzgeberischen Aufwand zu keinen neuen Kostenfolgen für den Bund führen. Eine qualitative Steigerung der Aus- und Weiterbildung der verschiedenen Fachpersonen der medizinischen Grundversorgung sowie die bessere Abstimmung von deren Kompetenzen könnte mittel- bis langfristig zu verbesserten medizinischen Leistungen führen und somit zu einer effektiveren und effizienteren medizinischen Grundversorgung beitragen.

Mit Absatz 4 ändert sich nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit der Kantone betreffend Sicherstellung der Gesundheitsversorgung. Die Unterstützung in Form von Beratungsleistungen soll - wo notwendig und von den Kantonen gewünscht - diese primär darin unterstützen, Grundlagen zu erarbeiten, die für die Entwicklung und Einführung zeitgemässer Versorgungsmodelle förderlich sind. Die Kostenfolgen für den Bund können gestützt auf diese Bestimmung erst bei der Umsetzung im Rahmen von konkreten Massnahmen im Einzelnen bestimmt und nötigenfalls mit einem Kostendach beschränkt werden. Es kann aber davon ausgegangen werden,

29 Vgl. Anhang 1 der Medizinalberufeverordnung.

30 Parlamentarische Initiative vom 12. Juni 2009.