Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/129: Entwurf eines direkten Gegentwurfs zur Volksinitative «Ja zur Hausarztmedizin» · 22 Seiten
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dass es sich bei den Kostenfolgen für den Bund lediglich um die Personalkosten eines Beratungsteams sowie Sachkosten für Forschungs- und Beratungsmandate handelt.
In Absatz 3 erhält der Bund subsidiäre und auf bestimmte Sachbereiche beschränkte Regelungskompetenzen, die allesamt auf eine angemessene und effiziente medizinische Grundversorgung ausgerichtet sind. Die an die Kantone gerichteten Steuerungs- und Koordinationsvorgaben (Bst. a) haben für diese dann einen Mehraufwand zur Folge, wenn beispielsweise die vom Bund festgelegten Minimal- oder Maximalgrössen bezüglich der Versorgungsdichte nicht gegeben sind oder die Kantone ihre Versorgung besser koordinieren müssen. Angesichts der Vielfalt an möglichen Instrumenten können verlässlichere Einschätzungen betreffend Mehraufwand erst auf Basis der konkret geplanten Vorschriften erfolgen. Für den Bund sollten lediglich Personal- und Sachkosten für die Vorbereitung und Kommunikation der Steuerung anfallen.
Die allfälligen an die Leistungserbringer in der medizinischen Grundversorgung gerichteten Vorgaben betreffend die Qualität und den elektronischen Datenaustausch (Bst. b und c) werden für diese voraussichtlich nur vorübergehend (d.h. in der Entwicklungs- und Einführungsphase) erhöhte Kostenfolgen haben. Dagegen hätten Vorschriften betreffend die Abgeltung der Leistungen (Bst. b) primär Kosten für die Versicherten zur Folge. Für den Bund sollten auch in diesem Zusammenhang lediglich Personal- und Sachkosten für die Vorbereitung und Kommunikation der Vorgaben anfallen.
Für die Koordination der Vorbereitung und Umsetzung ihrer Massnahmen gemäss Absatz 5 sind primär die bereits bestehenden Plattformen und Koordinationsgefässe zwischen Bund und Kantonen vorzusehen (z.B. Dialog Nationale Gesundheitspolitik, Plattform Ärztliche Bildung). Dadurch werden für Bund und Kantone voraussichtlich kaum namhafte neue Kosten anfallen.
Da die neue Verfassungsnorm letztlich zu einer effizienteren bzw. besser koordinierten medizinischen Grundversorgung beitragen soll, dürfte sie sich mittelfristig dämpfend auf das Kostenwachstum im Gesundheitswesen auswirken.
7 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Die Schweiz hat sich mit Abschluss des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 199931 verpflichtet, die Regeln über den freien Personenverkehr anzuwenden, wie sie innerhalb der EG gelten. Zur Erleichterung der Personenfreizügigkeit sieht das Gemeinschaftsrecht insbesondere Regeln zur Anerkennung von beruflichen Fähigkeitsnachweisen vor. Die neue einschlägige Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung der Berufsqualifikationen32 (tritt für die Schweiz voraussichtlich 2011 in Kraft) findet auf alle reglementierten Berufe Anwendung und übernimmt die geltenden Grundsätze (insbesondere die Regelungen der sektoriellen Richtlinien und die allgemeine Anerkennungsregelung), vereinheitlicht diese, ordnet sie neu und strafft sie.
Bei der Umsetzung der vorliegenden Verfassungsbestimmung werden diese völkerrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen sein.
31 SR 0.142.112.681.
32 ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.