Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/129: Entwurf eines direkten Gegentwurfs zur Volksinitative «Ja zur Hausarztmedizin» · 22 Seiten

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Zusammenfassend anerkennt der Bundesrat wie die Initiative einen Handlungsbedarf im Bereich der medizinischen Grundversorgung. Neben den in den letzten Jahren von Bund und Kantonen in diesem Bereich bereits eingeleiteten Vorkehren5 sind nun zusätzliche kurzfristige Massnahmen vorgesehen (vgl. Ziff. 5). Auf Verfassungsebene sollen jedoch nach Auffassung des Bundesrates nicht die Partikularinteressen einer einzelnen Berufsgruppe, sondern im Interesse der Bevölkerung die medizinische Grundversorgung ins Zentrum gestellt werden.

Der direkte Gegenentwurf konzentriert sich auf die medizinische Grundversorgung, verzichtet jedoch auf eine Neuregelung der Kompetenzverteilung in der gesamten Gesundheitsversorgung, da einer solch umfassenden Neugestaltung notwendigerweise eine vertiefte und sorgfältige gemeinsame Analyse und Diskussion zwischen den Partnern vorangehen muss. Dies findet zurzeit im Rahmen des Projekts "Nationale Gesundheitsstrategie" zwischen Bund (EDI) und Kantonen (Gesundheitsdirektorenkonferenz GDK) statt.

4 Direkter Gegenentwurf

4.1 Wortlaut

Die Verfassungsbestimmung lautet wie folgt:

Art. 117a BV Medizinische Grundversorgung

1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität ein. Sie anerkennen und fördern die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung und über die Ausübung dieser Berufe.

3 Soweit es die Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung erfordert, kann der Bund Vorschriften erlassen über:

a. die Steuerung und die Koordination der Versorgung und des Aus- und Weiterbildungsangebots;

b. die Gewährleistung der Qualität der Leistungen und deren Abgeltung;

c. den elektronischen Datenaustausch.

4Der Bund kann die Kantone bei der Entwicklung und Einführung zeitgemässer Versorgungsmodelle beratend unterstützen.

5 Bund und Kantone koordinieren die Vorbereitung und die Umsetzung ihrer Massnahmen.

4.2 Systematische Einordnung

Einerseits erscheint eine Eingliederung der hier vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung zur medizinischen Grundversorgung innerhalb der den Schutz von Gesundheit und Persönlichkeit des Menschen bezweckenden

5 AG Ärztliche Grundversorgung GDK / BAG; http://www.gdk-cds.ch/251.0.html.