Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/129: Entwurf eines direkten Gegentwurfs zur Volksinitative «Ja zur Hausarztmedizin» · 22 Seiten
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Kompetenznormen (Art. 118 - 119a BV6) nicht sinnvoll7. Um andererseits den Konnex von Art. 117 BV (Kranken- und Unfallversicherung) zu den anderen Bestimmungen der sozialen Sicherheit zu wahren, soll die Verfassungsbestimmung als neuer Artikel 117a BV eingefügt werden.
4.3 Erläuterungen
4.3.1 Absatz 1
Die Verfassungsnorm wird mit einer programmatischen Bestimmung eingeleitet, die an der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen zu keinerlei Änderungen führt. Absatz 1 enthält einen allgemeinen Handlungsauftrag an die staatlichen Akteure, verpflichtet diese aber nicht auf ein Ergebnis und vermittelt ebenso wenig einen justiziablen Anspruch. Im Gegensatz zur Initiative stellt die Bestimmung die medizinische Grundversorgung ins Zentrum, für die sich die jeweiligen Gemeinwesen im Rahmen ihrer Aufgaben einzusetzen haben. Die Umschreibung der medizinischen Grundversorgung orientiert sich am üblichen Bedarf der Bevölkerung an grundlegenden präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen medizinischen Gütern und Dienstleistungen. Ob diese Leistungen in ambulanter oder stationärer Form angeboten werden, ist für die Zurechnung zur Grundversorgung grundsätzlich irrelevant. Die Leistungen der medizinischen Grundversorgung werden auch nicht von einer einzelnen Berufsgruppe, sondern von verschiedenen Fachpersonen und Institutionen erbracht. Für die Umschreibung der Grundversorgung ist massgebend, dass deren grundlegende Leistungen erfahrungsgemäss regelmässig von den verschiedenen Bevölkerungsgruppen beansprucht werden und dies auch zukünftig der Fall sein wird. Die Verwendung und Umschreibung des Begriffs Grundversorgung erfolgt denn auch in Anlehnung an dessen bisherigen Gebrauch in Verfassung8 und in Bundesgesetzen9. Er lässt sich zudem einerseits abgrenzen von der Versorgung im Rahmen des Rechts auf Nothilfe (Art. 12 BV): Leistungen der medizinischen Grundversorgung gehen über die jeder Person aufgrund einer Notlage, nur auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zugeschnittene minimale Hilfe in medizinischer Hinsicht hinaus. Andererseits umfasst die medizinische Grundversorgung nicht sämtliche Leistungen der Gesundheitsversorgung. So gehören insbesondere nur vereinzelt beanspruchte Leistungen (z.B. Behandlung von sehr selten auftretenden Krankheiten) oder Leistungen, welche aus anderen Gründen (z.B. Verfügbarkeit von auf einzelne Krankheitsbilder gerichtetes Spezialwissen, Qualitätserfordernisse, hohe technische Anforderungen oder finanzielle Auswirkungen) lediglich in konzentrierter Form angeboten werden können.
Allen zugänglich ist die Grundversorgung dann, wenn die entsprechenden Leistungen für sämtliche Bevölkerungsgruppen in allen Landesgegenden innert nützlicher Frist erreichbar angeboten werden können. Die Vorgabe schliesst somit sowohl die
6 Einzig Art. 118a (Komplementärmedizin) bezweckt primär nicht den Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz.
7 Die Volksinitiative verlangt die Einführung der Bestimmung als 118b in die Bundesverfassung. Am 7. März 2010 ist an dieser Stelle Art. 118b (Forschung am Menschen) in Kraft getreten.
8 Art. 43a Abs. 4 und Art. 92 Abs. 2 BV; vgl. auch den Vorentwurf vom 27. August 2010 zu einem Art. 41a BV.
9 Art. 1 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10); 1. Abschnitt des 2. Kapitels des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 ( SR 734.7).