Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/129: Entwurf eines direkten Gegentwurfs zur Volksinitative «Ja zur Hausarztmedizin» · 22 Seiten

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werden, womit ein wichtiges Instrument zugunsten von Effizienz und Qualität bei der Erbringung von Leistungen in der medizinischen Grundversorgung bereitstehen würde.

Wird die Erforderlichkeit einer Intervention des Bundesgesetzgebers in einem oder mehreren der in den Buchstaben a - c genannten Bereichen bejaht, ist es möglich, dass der Bund betreffend die medizinische Grundversorgung entweder bestehende Gesetzgebungen ändert (z.B. Medizinalberufe- oder Krankenversicherungsgesetz) oder neue Gesetzgebungen schafft (z.B. eine Gesetzgebung über das elektronische Patientendossier). Die Adressaten allfälliger punktueller Vorgaben des Bundes gestützt auf Absatz 3 können zum einen die in der medizinischen Grundversorgung tätigen Fachpersonen und Institutionen im Bereich Qualität und elektronischer Datenaustausch betreffen. Die Umsetzung der Vorgaben des Bundes obliegt zum anderen in Übereinstimmung mit Artikel 46 Absatz 1 BV den Kantonen. Die Übernahme dieser klassischen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen rechtfertigt sich umso mehr, als die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen mit der vorliegend vorgeschlagenen Verfassungsnorm keine grundsätzliche Änderung erfahren soll.

4.3.4 Absatz 4

Angesichts der notwendigen strukturellen Veränderungen in der medizinischen Grundversorgung ist es unerlässlich, dass zeitgemässe Versorgungsmodelle entwickelt und eingeführt werden. Da die Kantone für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zuständig sind, ist es an ihnen, unter Einbezug der betroffenen Institutionen und Berufsgruppen tätig zu werden, wenn sich zeitgemässe Versorgungsmodelle nur in ungenügendem Ausmass von selbst verbreiten. Der Bund kann hierzu einerseits im Rahmen seiner bestehenden Zuständigkeiten beitragen, wie z.B. durch die Einführung neuer Modelle bei der Kostenrückerstattung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Andererseits soll er gestützt auf Absatz 4 die Kantone auch beratend unterstützen können, sei dies durch eigene Fachexpertise oder durch die Bereitstellung externer Expertinnen und Experten. Diese Beratung kann z.B. darin bestehen, dass mittels Standortanalysen diejenigen Regionen identifiziert werden, die sich für die Einführung grösserer Versorgungseinheiten besonders eignen. Dies unter anderem mit dem Ziel, fundierte Grundlagendaten für die erleichterte Beteiligung privater und öffentlicher Geldgeber am Aufbau einer neuen Infrastruktur liefern zu können. Damit ist es möglich, mit vergleichsweise geringen Kostenfolgen für den Bund einen hohen Mehrwert für die Weiterentwicklung der medizinischen Grundversorgung zu erzielen.

4.3.5 Absatz 5

Absatz 5 verankert eine allgemeine und umfassende Pflicht von Bund und Kantonen zur gegenseitigen Koordination der Vorbereitung und Umsetzung ihrer Massnahmen. Diese Koordinationspflicht geht über die allgemeine Unterstützungspflicht zwischen Bund und Kantonen nach Artikel 44 BV hinaus und rechtfertigt sich aufgrund der in der medizinischen Grundversorgung im Vergleich zu anderen Sachbereichen stärker ineinander greifenden Kompetenzen zwischen den verschiedenen Staatsebenen. Ziel ist, dass die staatlichen Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene (einschliesslich derjenigen der Gemeinden) im Bereich der medizinischen Grundversorgung in Respektierung der jeweiligen Zuständigkeiten sowohl zeitlich