Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/129: Entwurf eines direkten Gegentwurfs zur Volksinitative «Ja zur Hausarztmedizin» · 22 Seiten
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der Praxisassistenz, Ernährungsberatung, medizinisch-technische Radiologie und Rettungssanität) wesentliche Beiträge zur medizinischen Grundversorgung. Der Bund wird Aus- und Weiterbildungsregelungen für Berufe auf verschiedenen Bildungsstufen zu erlassen haben: zur Bildung an universitären Hochschulen (z.B. Ärztin und Arzt, Pharmazeutin und Pharmazeut) oder Fachhochschulen (Tertiärstufe A, z.B. Pflegewissenschaft, Ernährungsberatung) und zur höheren Berufsbildung (Tertiärstufe B, z.B. Pflegefachperson im Gesundheitswesen). Es wird am Gesetzgeber sein, den Kreis der in der medizinischen Grundversorgung tätigen Fachpersonen im Einzelnen festzulegen.
Die vorliegende Bestimmung gibt dem Bund damit eine weitergehendere Kompetenz als die bereits bestehenden einschlägigen Verfassungsbestimmungen (vgl. Ziff. 4.4.3 und 4.4.4), indem er gesundheits- und versorgungspolitische Zielsetzungen in der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsausübung festlegen kann. Gleichzeitig erhält der Bund die Kompetenz, unabhängig davon zu legiferieren, ob die Ausübung dieser Berufe in einem privatwirtschaftlichen Rahmen stattfindet oder nicht. Der Bund kann neben den bereits geregelten Berufen (z.B. universitäre Medizinalberufe gemäss MedBG) auch Regelungen betreffend Aus- und Weiterbildung weiterer Berufe der medizinischen Grundversorgung namentlich auf Fachhochschulebene zu erlassen. Auch auf dieser Stufe kann er die Berufsausübung regeln, sofern dies sinnvoll und angemessen erscheint.
Diese Kompetenz tangiert jedoch nicht die im Rahmen der Bildungsverfassung vorgesehenen Finanzierungsmodalitäten noch die aus diesen Bestimmungen hervorgehenden Bildungsstrukturen.
4.3.3 Absatz 3
Nach Absatz 3 wird der Bund ermächtigt, zu bestimmten Aspekten der Grundversorgung legiferierend einzugreifen. Es handelt sich dabei ausdrücklich um eine subsidiäre Kompetenz des Bundes: er kann nur dann Vorschriften erlassen, wenn es sich zur Sicherstellung der allen zugänglichen medizinischen Grundversorgung von hoher Qualität als notwendig erweist. Diese Konzeption wirkt in zweifacher Hinsicht limitierend: So wird einerseits vermieden, dass der Bund ohne ausgewiesene Notwendigkeit in Kompetenzbereichen der Kantone tätig wird. Andererseits kann der Gesetzgeber nicht aus anderen Gründen als der Sicherstellung der Grundversorgung handeln. Es bleibt dabei aber der Einschätzung des Bundesgesetzgebers überlassen, in welcher Situation er ein Handeln des Bundes für die Gewährleistung der allen zugänglichen medizinischen Grundversorgung von hoher Qualität als erforderlich einschätzt. Eine solche medizinische Grundversorgung muss effizient erbracht werden und finanzierbar bleiben. Die Regulierungsmöglichkeiten des Bundes sind auf folgende Aspekte beschränkt:
Buchstabe a
Subsidiäre Vorschriften des Bundes könnten Grundsätze über die interkantonale oder regionale Steuerung und Koordination der Versorgung enthalten. Da die Kantone für die Sicherstellung der Versorgung zuständig sind, sind sie in erster Linie von solchen Vorgaben betroffen. Zur Sicherstellung einer adäquaten Versorgung sind z.B. Mindestanforderungen an das Leistungsangebot denkbar; zur Gewährleistung der Zugänglichkeit der Leistungen für alle Bevölkerungsgruppen könnten Minimal- oder Maximalgrössen bezüglich der Versorgungsdichte