Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/129: Entwurf eines direkten Gegentwurfs zur Volksinitative «Ja zur Hausarztmedizin» · 22 Seiten

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Bestimmung, weil Artikel 64 BV auch auf die Forschung in der medizinischen Grundversorgung anwendbar ist.

Der Bundesrat kann den Schweizerischen Nationalfonds (SNF) beauftragen, Nationale Forschungsprogramme von gesamtschweizerischer Bedeutung durchzuführen. Die Bundesstellen sowie jede natürliche oder juristische Person können dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) Vorschläge für Nationale Forschungsprogramme (NFP) einreichen. Gemäss Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 10. Juni 198522 muss in den NFP-Vorschlägen darlegt werden, dass ihr Forschungsgegenstand den Zweckbestimmungen Nationaler Forschungsprogramme entspricht (z.B. gesamtschweizerische Bedeutung, Einbezug mehrerer Disziplinen, keine ausschliessliche Grundlagen- oder industrienahe Forschung usw.). Die eingereichten Vorschläge können nur dann berücksichtigt werden, wenn die NFP-Kriterien erfüllt sind. Nach entsprechenden Priorisierungen und Machbarkeitsprüfungen beantragt das EDI dem Bundesrat periodisch die Durchführung von ein bis drei Nationalen Forschungsprogrammen.

Forschungsförderung mittels projektgebundener Beiträge ist auch im Rahmen des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 199923 (UFG) möglich. Voraussetzung ist aber, dass entsprechende Projekteingaben über die Universitäten erfolgen und die Projekte die erforderlichen Kriterien erfüllen. Der Entscheid über eine allfällige Unterstützung liegt in diesem Fall bei der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK). Damit gelten für Forschungsbegehren der medizinischen Grundversorgung die gleichen Bedingungen wie für alle andern Disziplinen.

4.4.5 Art. 95 Abs. 1 BV (privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit)

Artikel 95 Absatz 1 BV24 gibt dem Bund die Kompetenz, über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Vorschriften zu erlassen. Gestützt auf diese Bestimmung verfügt der Bund über eine weitreichende Kompetenz für den Erlass von Vorschriften im Bereich der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit25. Er kann Vorschriften über die Ausübung einer Tätigkeit erlassen und somit auch über die Voraussetzungen für den Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und die Art der Ausübung dieser Tätigkeit.

Eine wirtschaftliche Tätigkeit gilt nicht mehr als privat im Sinne von Art. 27 und 95 BV, wenn es sich um eine öffentliche Aufgabe oder eine öffentliche Dienstleistung handelt, die als solche dem öffentlichen Recht untersteht26. Nach Ansicht eines Teils der Lehre übt der Staat, wenn er eine eigentliche Erwerbstätigkeit ausübt, beispielsweise wenn er marktfähige Dienstleistungen vertreibt, eine privatwirtschaftliche Tätigkeit aus. Gemäss der Rechtsprechung gilt die Behandlung von Kranken in

22 SR 420.11

23 SR 414.20

24 Vgl. hierzu auch das Gutachten "Medizinalberufegesetz: unselbstständige und selbstständige Berufsausübung" des BJ vom 9. Juni 2008.

25 A. Auer et al., Droit consitutionnel suisse, vol. II, 2006, n. 958; G. Biaggini, BV- Kommentar, Art. 95, Rz. 3.

26 A. Auer et al., Droit consitutionnel suisse, vol. II, 2006, n° 940; P. Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, Bern, 2007, n°170.