Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/129: Entwurf eines direkten Gegentwurfs zur Volksinitative «Ja zur Hausarztmedizin» · 22 Seiten

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vorgeschrieben werden. Dadurch kann der Bund die Kantone anhalten, eine Mindestversorgung auf einem bestimmten Niveau zu garantieren. Maximalgrössen zeigen den Kantonen auf, wo Versorgungsstrukturen abgebaut werden können.13

Vorschriften des Bundes können weiter die Steuerung und Koordination des verfügbaren Aus- und Weiterbildungsangebots für die betreffenden Berufe betreffen. Während auf Basis von Absatz 2 die qualitativen Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der in der medizinischen Grundversorgung tätigen Fachpersonen geregelt werden, soll der Bund gegebenenfalls auch die Möglichkeit erhalten, in quantitativer Hinsicht Vorgaben über die verfügbaren Aus- und Weiterbildungsplätze und deren effiziente Nutzung zu machen. Weiter sind Vorgaben denkbar, welche den Zugang zu Aus- und Weiterbildungsangeboten regeln (z.B. die Anordnung, Aufhebung oder Erhöhung des Numerus clausus, die Festlegung von Mindestausbildungszahlen in verschiedenen Berufen der medizinischen Grundversorgung). Auch eine Verpflichtung zur Bereitstellung adäquater Praktikaplätze z.B. in stationären Einrichtungen könnte diesfalls ein zweckmässiges Instrument darstellen. Ziel solcher Vorgaben ist stets die ausreichende Verfügbarkeit der jeweiligen Fachpersonen in der medizinischen Grundversorgung, deren Sicherstellung nicht durch zu geringe Bildungskapazitäten gefährdet werden darf.

Die subsidiären Bundeskompetenzen nach Buchstabe a beschränken sich ausdrücklich auf zentrale Steuerungs- und Koordinationsaspekte. Deren Vollzug, insbesondere die Art und Weise der Zielerreichung oder die Frage nach einer allfälligen interkantonalen Zusammenarbeit, obliegt wo notwendig den Kantonen.

Buchstabe b

Dem Bund soll es sofern notwendig möglich sein, zur Gewährleistung der Qualität der in der medizinischen Grundversorgung erbrachten Leistungen Vorgaben zu machen, z.B. durch die Festlegung von Qualitätsindikatoren, die Einführung von Qualitätssicherungsmassnahmen oder die Verpflichtung zur Anwendung anerkannter Richtlinien bei der Behandlung chronisch Kranker (z.B. Diabetes, Herzinsuffizienz). Mit dieser Bestimmung hat der Bund grundsätzlich auch die Möglichkeit, einheitliche Kriterien zur Erhebung von Daten betreffend die Leistungsqualität in der medizinischen Grundversorgung festzulegen.

Die Abgeltung der in der medizinischen Grundversorgung erbrachten Leistungen muss adäquat erfolgen. Ein wesentlicher Teil der Kosten dieser Leistungen wird im Rahmen der Kranken- und Unfallversicherungsgesetzgebung abgegolten. Ist es zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung erforderlich, soll es möglich sein, namentlich im Kranken- und Unfallversicherungsbereich Vorgaben z.B. zu gesamtschweizerischen Tarifstrukturen oder andere Rahmenbestimmungen für die Tarifverhandlungen zu erlassen, innerhalb derer die Tarifpartner ihre Tarifautonomie wahrnehmen müssen.14

Buchstabe c

Mit der Möglichkeit zum Erlass von Vorschriften über den elektronischen Datenaustausch kann die einheitliche Struktur und Anwendung elektronischer Datenaustausch-Systeme wie das elektronische Patientendossier gewährleistet

13 Bei der Einschätzung über die Angebotsstruktur in bestimmten Regionen oder Fachbereichen können insbesondere Analysen z.B. des Obsan beigezogen werden.

14 Zum Verhältnis zu Art. 117 BV vgl. Ziff. 4.7.1.