Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/129: Entwurf eines direkten Gegentwurfs zur Volksinitative «Ja zur Hausarztmedizin» · 22 Seiten

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und der sich hierauf abstützenden Bundesgesetzgebung steht der Schutz der Gesundheit sowie der Würde und Persönlichkeit des Menschen. Gemeinsamkeiten bzw. Berührungspunkte mit dem vorliegenden Entwurf bestehen lediglich dort, wo Qualitäts- und Versorgungsaspekte (z.B. Impfungen bei übertragbaren Krankheiten) sowohl Teil der medizinischen Grundversorgung als auch der sektoriellen Regelungen sind. Diese Berührungspunkte bieten jedoch keine Probleme.

Artikel 118a BV hat zur Folge, dass Bund und Kantone die Komplementärmedizin – auch im Rahmen der medizinischen Grundversorgung – zu berücksichtigen haben. Dabei besteht ein grosser Spielraum für die rechtsetzenden und rechtsanwendenden Stellen. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Komplementärmedizin wird auch bei Artikel 117a BV zu beachten sein, wobei im Vergleich zur heutigen Situation keine wesentlich neuen Auswirkungen zu erwarten sind.

4.4.3 Art. 63, 63a und 64 BV (Bildung)

Der Bund verfügt im Bereich des Bildungswesens bereits über verschiedene Kompetenzen:

Gemäss Artikel 63 BV ist der Bund ermächtigt, Vorschriften über die Berufsbildung zu erlassen. Zur Berufsbildung gehören die berufliche Grundbildung, die darauf aufbauenden Berufsmaturitätsschulen, die Bildungsgänge der höheren Berufsbildung, sowie die berufsorientierte Weiterbildung. Nicht mehr von Artikel 63 BV erfasst sind die Fachhochschulen15 und die universitäre Bildung.

Da auch Fachpersonen mit universitärer (z.B. Ärztinnen und Ärzte) und Fachhochschulbildung (insbesondere Pflegefachpersonen) in der medizinischen Grundversorgung eine zentrale Rolle spielen, soll der Bund die Kompetenz erhalten, Aus- und Weiterbildungsregelungen auch für die universitären und Fachhochschulberufe zu erlassen, welche weiter geht als die Rechtsetzungskompetenz des Bundes gestützt auf Artikel 63a Absatz 5 BV (vgl. unten). Auch Massnahmen zur Steuerung und Koordination des verfügbaren Aus- und Weiterbildungsangebots gestützt auf den neuen Artikel 117a Absatz 3 Buchstabe a BV können das Aus- und Weiterbildungsangebot in allen Bildungsbereichen betreffen, falls sie zur Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung erforderlich ist (vgl. Ziff. 4.3.3, Kommentar zu Abs. 3 Bst. a).

Artikel 63a BV enthält die Kompetenzausscheidung im Rahmen des Konzepts einer koordinierten Gesamtsteuerung des schweizerischen Hochschulwesens. Er enthält vorwiegend Zuständigkeits-, Organisations- und Verfahrensbestimmungen, welche die Hochschulen (Universitäten, Technische Hochschulen und Fachhochschulen sowie Pädagogische Hochschulen) betreffen. Der Bund erhält gestützt auf Absatz 5 eine beschränkte, subsidiäre Regelungskompetenz im Rahmen der dort erwähnten Sachbereiche.

Der hier vorgeschlagene neue Regelungskompetenz des Bundes wird nicht von einer misslungenen Koordination zwischen den Hochschulträgern abhängig sein und sich auf sämtliche Aspekte der Ausbildung beziehen können (im Gegensatz zu Art. 63a Abs. 5 BV). Klar ist, dass sich die Gesetzgebung betreffend die Aus- und

15 Vgl. G. Schmid und M. Schott, Art. 63 BV, in: B. Ehrenzeller et al. (Hrsg.), St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2. Auflage, Zürich etc. 2008 (St. Galler Kommentar BV), Rz. 8.