Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/129: Entwurf eines direkten Gegentwurfs zur Volksinitative «Ja zur Hausarztmedizin» · 22 Seiten
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einem Spital als öffentliche Aufgabe, wenn es sich um ein öffentliches Spital (z.B. ein öffentliches Kantonsspital handelt, die Behandlung von Personen vorgenommen wird, die in diesem Spital angestellt sind, und die Behandlung im Rahmen der Aufgaben dieser Personen erfolgt27.
Im Rahmen des Medizinalberufegesetzes und des Psychologieberufegesetzes28 wurde gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 BV namentlich Regelungen zur Aus- und Weiterbildung und zur Berufsübung der universitären Medizinalberufe bzw. zu den Psychologieberufen erlassen. Bei diesen Berufen handelt es sich um Berufe, welche typischerweise privatwirtschaftlich ausgeübt werden. Manche Berufe der medizinischen Grundversorgung werden hingegen in der Regel im Angestelltenverhältnis häufig an öffentlich-rechtlichen Institutionen (z.B. Kantonsspitälern) ausgeübt. Die Frage ob diese Tätigkeit noch als privatwirtschaftlich im Sinne des Artikel 95 Absatz 1 BV gilt, ist strittig - kann aber offen bleiben, weil die neue Bestimmung dem Bund insbesondere die Kompetenz gibt, Aus- und Weiterbildungsbestimmungen sowie Regelungen betreffend die Berufsausübung für die in der medizinischen Grundversorgung tätigen Personen zu erlassen. Dies unabhängig davon, ob sie einst selbstständig bzw. privatwirtschaftlich oder als Angestellte in einer privat – oder öffentlich rechtlich geregelten Institution tätig sein werden.
4.4.6 Weitere Verfassungsbestimmungen
Artikel 12 BV vermittelt einen grundrechtlichen Anspruch auf ein Minimum von Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein notwendig sind. Die Grundversorgung nach Art. 117a BV geht im medizinischen Bereich über dieses Leistungsniveau hinaus, vermittelt hingegen keine einklagbare Rechtsposition.
Als Sozialziel gibt Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b BV vor, dass sich Bund und Kantone in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür einsetzen, dass jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält. Die hier vorgeschlagene Verfassungsbestimmung zielt in Absatz 1 in die gleiche Richtung, fokussiert jedoch auf die medizinische Grundversorgung als Ganzes.
Im Rahmen der Bestimmung über die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben gibt Artikel 43a Absatz 4 BV vor, dass die Leistungen der Grundversorgung allen Personen in vergleichbarer Weise offenstehen müssen. Diese Vorgabe ist auch Teil der hier vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung, die aber auf die medizinische Grundversorgung beschränkt ist. Von der Zielrichtung her besteht somit zwischen den beiden Normen Übereinstimmung.
5 Kurzfristig umsetzbare Massnahmen
Neben der Vorlage eines direkten Gegenentwurfs und den sich daraus ergebenden mittel- und langfristigen Handlungsmöglichkeiten sind namentlich folgende, kurzfristig umsetzbare Massnahmen im Interesse der medizinischen Grundversorgung und namentlich auch der Hausarztmedizin umgesetzt oder in Bearbeitung:
27 BGE 133 III 462, 465 Erwägung. 2.1.
28 BBl 2009 6959.