Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/129: Entwurf eines direkten Gegentwurfs zur Volksinitative «Ja zur Hausarztmedizin» · 22 Seiten
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Weiterbildung der in der medizinischen Grundversorgung tätigen Fachpersonen in die bestehenden bzw. entstehenden Bildungsstrukturen eingliedern wird.
Gestützt auf Artikel 64a BV hat der Bund bereits heute gewisse Kompetenzen, zur Regelung der Weiterbildung. Es handelt sich um eine Rahmengesetzgebungskompetenz, indem der Bund verpflichtet wird, Grundsätze über die Weiterbildung fest zu legen. Der Artikel 64a BV zugrunde liegende Begriff der Weiterbildung ist zudem relativ offen. Artikel 64a BV geht von einem breit zu verstehenden Weiterbildungsbegriff aus, der sowohl die berufsorientierte als auch die allgemeinbildende Weiterbildung umfasst16. Im Mittelpunkt steht die sogenannte "learning-to-learn competence".17
Der Begriff „Weiterbildung“ ist eine Reminiszenz an die zunehmende Bedeutung des lebenslangen Lernens.18 Nicht erfasst wird jedoch – wie nur aus den Materialien hervorgeht19 – die akademische Weiterbildung an den Hochschulen. Die Grundsätze gemäss Absatz 1 können sowohl öffentliche wie private Weiterbildungsinstitutionen erfassen und auch Fragen wie Qualitätssicherung, Anerkennung von Abschlüssen, Schutz von Treu und Glauben beschlagen.20
Im Gegensatz zu Artikel 64a BV sieht die hier vorgeschlagene Bestimmung in Artikel 117a Absatz 2 BV eine umfassende Regelungskompetenz des Bundes vor, die über eine Rahmengesetzgebungskompetenz hinaus geht.
Gemäss Absatz 2 des Gegenentwurfs soll der Bund neben der Weiterbildung im Sinne der Aktualisierung des erworbenen Wissens auch die berufsorientierte Weiterbildung und die postgraduale akademische Weiterbildung für die im Bereich der medizinischen Grundversorgung tätigen Fachpersonen regeln können.
Damit sind insbesondere die Erhöhung der Kompetenz und die Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet gemeint. Die Weiterbildung in diesem Sinn baut auf die Ausbildung auf und ist bezüglich Dauer und Inhalt gegliedert und evaluierbar. Die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sollen im Hinblick auf die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit vertieft und erweitert werden. Der Bund soll die berufliche Weiterbildung spezifisch reglementieren und z.B. Weiterbildungskompetenzen in Form von Weiterbildungszielen, Akkreditierungsregelungen für die Weiterbildungsgänge und eidgenössischen Weiterbildungsabschlüssen erlassen können. Dabei ist primär an die geltende Regelung gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200621 zu denken.
4.4.4 Forschung
Gemäss Artikel 64 BV fördert der Bund die wissenschaftliche Forschung und die Innovation. Er kann die Förderung von der Sicherstellung der Qualität und der Koordination abhängig machen (Abs. 2). Zudem erhält der Bund in Absatz 3 die Kompetenz, Forschungsstätten zu errichten, zu übernehmen oder zu betreiben. Der Gegenentwurf enthält – im Gegensatz zum Initiativtext – keine entsprechende
16 Vgl. B. Ehrenzeller und K. Sahlfeld, Art. 64a, in: St. Galler Kommentar BV, Rz. 11.
17 Vgl. Mitteilung "Europäischer Raum des lebenslangen Lernens", EU-Kommission, 2001.
18 BBl 2005 5532.
19 BBl 2005 5533, 5554.
20 Vgl. G. Biaggini, Art. 64a, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich, 2007 (BV-Kommentar), Rz. 3 f.
21 SR 811.11.