Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 21 Seiten
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Abs. 5
Dieser Absatz entspricht materiell dem heute geltenden Absatz 4. Wie bisher dürfen bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich auf das FZA oder das EFTA-Übereinkommen berufen und eine «Zusicherung der Bewilligung» (Abs. 1 Bst. a) erhalten haben, neben den 65 Franken keine zusätzlichen Gebühren erhoben werden. Da in der Gebühr für die «Zusicherung der Bewilligung» die Bewilligungs- und Ausstellungsgebühren bereits enthalten sind, verzichtet die zuständige kantonale Behörde in diesen Fällen auf die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr.
Abs. 6
In Absatz 6 wird neu auf die neuen Buchstaben i und j verwiesen. Die Gebühr für ledige Personen unter 18 Jahren, die sich auf das FZA oder das EFTA-Übereinkommen berufen können, beträgt weiterhin höchstens 12.50 Franken. Ledige Personen unter 18 Jahren, die sich nicht auf das FZA oder das EFTA-Übereinkommen berufen können, bezahlen neu höchstens 25 Franken und nicht mehr 30 Franken.
Diese Höchstgebühren beinhalten nur die Bewilligungsgebühr. Die Ausstellungs- (10 Franken oder 22 Franken) sowie die Biometrieerfassungsgebühr (20 Franken) werden separat erhoben.
Abs. 7
Neu hält Absatz 7 fest, dass für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, die sich auf Artikel 42 Absatz 2 AuG berufen können, die Absätze 4 bis 6 sinngemäss gelten. Damit gelten für diese Ausländerinnen und Ausländer die gleichen Vergünstigungen wie für Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das FZA oder das EFTA-Übereinkommen berufen können.
Abs. 8
Dieser Absatz entspricht grundsätzlich dem heute geltenden Absatz 5. Für eine Gruppe von mehr als zwölf Personen wird eine Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt maximal zwölfmal die Gebühr, die zukünftig gemäss den Absätzen 1, 4, 6 und 7 erhoben wird. Für Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das FZA oder das EFTA-Übereinkommen berufen (vgl. Absätze 4 und 6) oder Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, die sich auf Artikel 42 Absatz 2 AuG berufen (vgl. Absatz 7), gelten die Absätze 4, 6 und 7 bei der Festlegung der Gruppengebühr sinngemäss, d. h. dass diese Ausländerinnen und Ausländer entweder eine reduzierte oder keine Gruppenbewilligungsgebühr bezahlen müssen (Abs. 5).
Die Austellungsgebühr (Abs. 2) und die Gebühr für die Biometrie (Abs. 3) werden jedoch für jede Person zusätzlich erhoben, sofern sie nicht von dieser Gebühr gemäss Absatz 5 befreit ist oder eine reduzierte Ausstellungsgebühr gemäss den Absätzen 4 und 7 bezahlen muss.
Abs. 9
Dieser Absatz entspricht materiell dem heute geltenden Absatz 6.