Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 21 Seiten
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2. Erläuterungen zu den Bestimmungen
2.1. VZAE
Art. 15 Abs. 3 (neu)
Dieser Absatz hängt nicht mit der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 zusammen. Die neue Regelung muss eingeführt werden, damit die Kantone in bestimmten Fällen einen Ausländerausweis einziehen können. Gemäss dem neuen Absatz 3 besteht die Möglichkeit, einen noch gültigen Ausländerausweis einzuziehen, wenn während der Gültigkeitsdauer des Ausweises die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz dahinfallen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person gestützt auf Artikel 66 AuG weggewiesen oder gestützt auf Artikel 68 AuG ausgewiesen wird. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es zu verhindern, dass sich Personen, deren Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz erloschen ist oder die aus der Schweiz weggewiesen wurden, mit einem formell noch gültigen Ausländerausweis bis zu drei Monaten bewilligungsfrei im Schengen-Raum aufhalten können.
Im Gegensatz zu Niederlassungsbewilligungen (C-Ausweise) erfolgt bei Kurzaufenthaltsbewilligungen (L-Ausweise) und Aufenthaltsbewilligungen (B-Ausweise) in der Regel kein Widerruf. Diese Bewilligungen werden nicht verlängert. Damit erlischt die Gültigkeit der Ausländerausweise automatisch. Ein Einzug dieser Ausweise ist in der Regel nicht notwendig.
Bei der fünf Jahre gültigen Niederlassungsbewilligung erfolgt dagegen häufig ein Widerruf während der Gültigkeitsdauer des Ausweises, sodass sich ein Einzug des Ausweises in diesem Fall aufdrängt.
Nach Artikel 120 Absatz 2 AuG kann der Bundesrat bei Widerhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen zum AuG eine Busse vorsehen. Im vorliegenden Fall wird diese Übertragung der Kompetenz auf den Bundesrat in Artikel 90a VZAE konkretisiert. Dieser Artikel muss angesichts des neuen Artikels 15 Absatz 3 ebenfalls angepasst werden.
5. Kapitel Ausländerausweis
Der Titel des 5. Kapitels wurde auf Französisch von «livret pour étrangers» auf «titre de séjour» geändert.
Art. 71 Ausländerausweis nach Artikel 41 Absatz 1 AuG
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 wird der Begriff des Aufenthaltstitels definiert als jede von den Behörden eines Staates ausgestellte Erlaubnis, die einen Staatsangehörigen eines Landes ausserhalb des Schengen-Raums zum rechtmässigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates berechtigt. In Artikel 71 VZAE wird dementsprechend präzisiert, was unter einem Ausländerausweis verstanden wird, der in der Schweiz im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Dabei ist auf Artikel 41 Absatz 1 AuG zu verweisen, gemäss welchem Ausländerinnen und Ausländer mit der Bewilligung in der Regel einen entsprechenden Ausweis erhalten.