Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 21 Seiten

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einer Kontrolle nicht mehr als Inhaberin des Ausweises identifizieren lässt, können die kantonalen Behörden von der Person auch nach der ersten Ausstellung des Ausweises und vor Ablauf der fünf Jahre verlangen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen.

Art. 71g (neu) Verpflichtung der Kantone

Wie bereits heute sind die Kantone verpflichtet, den Ausländerausweis und das entsprechende Ausfertigungsverfahren zu den Bedingungen zu übernehmen, die der Bund mit den Dritten vereinbart hat, die mit der Ausfertigung des Ausländerausweises betraut wurden. Dieser neue Artikel 71g entspricht dem geltenden Artikel 71 Absatz 4 VZAE.

Art. 72 Titel Vorweisung des Ausländerausweis

In Artikel 72 der französischen Fassung muss der Begriff «titre de séjour» anstelle von «livret pour étrangers» eingeführt werden. Es ist ausserdem wünschenswert, dass die Inhaberinnen und Inhaber eines biometrischen Ausländerausweises von den berechtigten Behörden (Migrationsbehörden, Grenzwachtkorps, Ausländerpolizei) effizient kontrolliert werden können. Dank dem Kreditkartenformat können die betreffenden Personen den Ausweis ohne Weiteres mit sich führen. Daher wird den Kantonen empfohlen, diese Personen anzuhalten, ihren biometrischen Ausweis bei sich zu tragen.

Art. 72a (neu) Lesen der Fingerabdrücke

Der Bundesrat ist von Gesetzes wegen befugt zu bestimmen, dass bestimmte Luftverkehrsunternehmen und Flughafenbetreiber über eine Berechtigung zum Lesen der Fingerabdrücke auf dem Chip des biometrischen Ausweises verfügen. Hier sei daran erinnert, dass das Lesen der Fingerabdrücke mit einem spezifischen Code erfolgt und dass dafür Informationen über eine Public-Key-Infrastruktur (PKI) notwendig sind.

Abs. 1

Nach Artikel 102b Absatz 2 AuG kann der Bundesrat die Luftverkehrsunternehmen insbesondere ermächtigen, die auf dem Chip gespeicherten Fingerabdrücke zu lesen. Auf Verordnungsstufe muss bestimmt werden, welche Luftverkehrsunternehmen und Flughafenbetreiber berechtigt sind, die auf dem Chip gespeicherten Fingerabdrücke bei der Kontrolle der Flugpassagiere vor dem Einsteigen zu lesen.

Diese Kontrolle kann vom BFM in Anwendung von Artikel 25 VEV15 auf Grundlage der Sorgfaltspflicht der Beförderungsunternehmen gefordert werden. Es wird vorgeschlagen, dass das BFM je nach Herkunft der illegal Eingewanderten festlegt, welche Luftverkehrsunternehmen oder Flughafenbetreiber über eine entsprechende Berechtigung verfügen, und dass es dem Departement einen entsprechenden Vorschlag zum Entscheid unterbreitet.

In Anwendung von Artikel 48 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG)16 kann der Bundesrat bestimmte Zuständigkeiten, insbesondere die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen, auf die Departemente übertragen.

Anhand bestimmter Kriterien soll das EJPD bestimmen können, welche Luftverkehrsunternehmen zum Lesen der Fingerabdrücke auf den biometrischen Ausweisen berechtigt sein müssen. Dabei sind das für bestimmte Flüge oder Abflugsorte beobachtete Risiko illegaler Migration zu berücksichtigen (Bst. a) sowie die Anzahl der Personen ohne die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Ausländerausweise (Bst. b). Darunter fallen auch die Personen,

15 Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV), SR 142.204.

16 SR 172.010