Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 21 Seiten

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onalrat hiess den Entwurf am 3. März 2010 vollumfänglich gut. Auch die Staatspolitische Kommission des Ständerats hat den Entwurf am 22. März 2010 angenommen.

Am AuG müssen ebenfalls geringfügige Änderungen vorgenommen werden, die nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 zusammenhängen, sondern mit Schengen. So zum Beispiel die Sanktionen bei einer Sorgfaltspflichtsverletzung durch die Transportunternehmen (Art. 120a Abs. 3 AuG) und die Pflicht der Luftverkehrsunternehmen, Personendaten zu übermitteln (Art. 104 Abs. 2 AuG). Die genannten Gesetzesänderungen haben jedoch keine Auswirkungen auf Verordnungsstufe.

1.3 Anpassungen auf Verordnungsstufe

Die durch die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 2009 geschaffenen Gesetzesgrundlagen sind in drei Verordnungen umzusetzen:

a) Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Es geht vor allem um die Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)6.

Das dem Ausländerausweis gewidmete 5. Kapitel ist zu aktualisieren. In der französischen Fassung ist die aktuelle Kapitelüberschrift «livret pour étranger» durch «titre de séjour» zu ersetzen. Ausserdem muss auf den biometrischen Ausweis, dessen Inhalt und den betroffenen Personenkreis hingewiesen werden. Auch der Rahmen für das Erfassen und die Aktualisierung der biometrischen Daten ist zu bestimmen.

Im Übrigen wird in einer Bestimmung festgehalten, dass es weiterhin möglich ist, bestimmten Personenkategorien einen Ausweis ohne biometrische Daten im Kreditkartenformat oder in Papierform auszustellen – insbesondere den Personen, die nicht einer Bewilligungspflicht gemäss Artikel 71 (neu) VZAE unterstehen.

Die Personen, die im Sinne des AuG und von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 einer Bewilligungspflicht im Hinblick auf einen Aufenthalt in der Schweiz unterstehen, sind hier klar von den Personen zu unterscheiden, die keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Zu letzteren gehören z.B. die Personen im Asylbereich wie die Asylsuchenden, die vorläufig Aufgenommenen und die Personen, denen gemäss Beschluss des Bundesrates vorübergehend Schutz gewährt wird. In Artikel 71a (neu) VZAE werden alle Ausländerausweise genannt, für die nicht ein Bewilligungsverfahren im engeren Sinn gemäss Artikel 41 Absatz 1 AuG erforderlich ist.

b) Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung)

Die Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung)7 muss namentlich in Bezug auf die Dauer der Aufbewahrung der biometrischen Daten im System angepasst werden. Zudem muss der Zugriff auf diese besonderen Daten geregelt werden.

c) Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer (Gebührenverordnung AuG, GebV-AuG)

Die Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (GebV-AuG)8 muss revidiert werden. Es geht darum, die Gebührenansätze unter Berücksichtigung der Biometrie anzupassen.

6 SR 142.201

7 SR 142.513

8 SR 142.209