Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 21 Seiten

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sonen grundsätzlich einen biometrischen bzw. nicht biometrischen Aufenthaltstitel erhalten müssen.

Insbesondere folgende Personen sind vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen (Art. 5 der genannten Verordnung):

1. Familienangehörige von EU-Bürgerinnen und -Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben.

Aus Sicht der Schweiz betrifft dies die Familienangehörigen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern (27 Länder), die auf Grundlage des Freizügigkeitsabkommens (FZA)12 von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen.

2. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EFTA, die Vertragsparteien des Abkommens über den EWR sind, und deren Familienangehörige, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach Massgabe dieses Abkommens ausüben.

Aus Sicht der Schweiz betrifft dies die Staatsangehörigen der EFTA und deren Familienangehörige, die auf Grundlage des FZA ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen. Was die Mitgliedstaaten des EWR angeht, sind diese auch Teil der EU. Ausserdem ist 2002 das Abkommen über die Ausdehnung der sektoriellen Abkommen zur Personenfreizügigkeit auf die EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) in Kraft getreten.

Aus der oben genannten EU-Verordnung geht somit hervor, dass alle Staatsangehörigen von Staaten ausserhalb der EU oder der EFTA, die von ihrem Recht auf Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen und folglich keinen biometrischen Aufenthaltstitel erhalten. Gemäss dem neuen Artikel 5bis der Verordnung muss ein Staat, falls er den einheitlichen Aufenthaltstitel für andere als die in der Verordnung vorgesehenen Zwecke verwendet, angemessene Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass eine Verwechslung mit dem in Artikel 1 genannten Aufenthaltstitel nicht möglich ist und dass der Zweck auf der Karte eindeutig angegeben wird. Auf Grundlage dieses Artikels kann die Schweiz somit frei entscheiden, ob sie bestimmten Ausländerkategorien ausserhalb des Geltungsbereichs der Verordnung einen biometrischen Ausweis ausstellen will. Zurzeit sieht die Schweiz nicht vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Abs. 1

Die kantonalen Behörden können nicht biometrische Ausweise abgeben. Das BFM wird eine Verwaltungsverordnung zur Form dieser Ausweise erlassen.

Bst. a

Wie oben erläutert, erhalten die europäischen Staatsangehörigen sowie die Staatsangehörigen von Staaten ausserhalb der EU und der EFTA, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, einen nicht biometrischen Ausweis.

Bst. b

Auch die Personen, die keine Aufenthaltsbewilligung im engeren Sinn erhalten, sondern einen Ausländerausweis im Sinne von Artikel 71a Absatz 1 VZAE, erhalten einen nicht biometrischen Ausländerausweis.

12 SR 0.142.112.681