Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 21 Seiten
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gers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, Ringfingers oder Daumens erfasst.
Abs. 3
Die Fingerabdrücke werden ab dem Alter von sechs Jahren erfasst. Dieses Alter wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 eindeutig festgelegt.
Abs. 4
Die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sagt jedoch nichts zum Alter der Kinder für die Aufnahme der Fotografie. Hier wird dafür optiert, die Fotografien der Kinder ab deren Geburt zu erfassen.
Abs. 5
Eine Unterschrift kann von Kindern ab sieben Jahren verlangt werden. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch eine gewisse Flexibilität erforderlich.
Abs. 6
Die Personen, deren Fingerabdrücke aus körperlichen Gründen nicht erfasst werden können, sind nach Artikel 1 Ziffer 5 in fine der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 in der geänderten Fassung von der Pflicht, diese erfassen zu lassen, befreit.
Art. 71e (neu) Vorsprache bei der Behörde Abs. 1
In diesem Absatz wird geregelt, dass jede Person, die einen Ausweis zur Bestätigung des Aufenthaltsrechts beantragt, vor den kantonalen Behörden erscheinen muss, damit diese die erforderlichen biometrischen Daten erfassen können.
Abs. 2
Die ausstellende Behörde kann bei Gesuchstellerinnen oder Gesuchstellern, die an schweren körperlichen oder psychischen Gebrechen leiden, davon absehen, diese persönlich vorsprechen zu lassen, wenn deren Identität anderweitig einwandfrei festgestellt werden kann und wenn die erforderlichen Daten auf einem anderen Weg beschafft werden können.
Abs. 3
Der kantonalen Behörde steht es frei, bei der Erneuerung des Ausweises auf die Vorsprache der Ausländerin oder des Ausländers zu bestehen. Damit erhalten die Kantone die Möglichkeit, bei Bedarf vor der Verlängerung des Ausweises eine Identitätskontrolle vorzunehmen. Demnach wird auf eine strenge Regelung, gemäss welcher sämtliche Ausländerinnen und Ausländer bei der Behörde vorsprechen müssten, verzichtet. Wenn erwünscht, kann diese jedoch Kontrollen vornehmen. Das BFM schlägt eine systematische Identitätskontrolle vor.
Art. 71f (neu) Aktualisierung des biometrischen Ausländerausweises
In Anwendung von Artikel 120b AuG wird eine Ausnahme vom Grundsatz der Speicherung der Daten während fünf Jahren eingeführt. Haben sich die Gesichtszüge einer erwachsenen Person oder eines Kindes dermassen verändert, dass sich die betreffende Person anlässlich