Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 21 Seiten

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Abs. 1–3 (neu) Abs. 1

In Artikel 71 wird der Grundsatz festgehalten, gemäss welchem der Bewilligungspflicht unterstehende Ausländerinnen und Ausländer einen Ausländerausweis nach Artikel 41 Absatz 1 AuG erhalten. Der Ausweis soll als Bestätigung für folgende Aufenthaltsbewilligungen gelten: die Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) und die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).

Abs. 2

Eine Ausnahme vom Grundsatz nach Absatz 1 wird gemacht, wenn eine Einreiseerlaubnis für einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit von höchstens vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erteilt wird.

In Anwendung von Artikel 14 AuG kann der Bundesrat günstigere Bestimmungen über die Bewilligungs- und die Anmeldepflicht erlassen. Dies hat der Bundesrat in Artikel 12 Absatz 1 VZAE auch so umgesetzt. Nach dieser Bestimmung müssen Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erhalten haben, sich nicht anmelden. Diese Personen erhalten eine Bewilligung, bevor sie in die Schweiz einreisen. Falls sie nur ein einziges Mal für einen Aufenthalt zwischen mindestens drei und höchstens vier Monaten einreisen, erhalten sie ein Visum der Kategorie D mit dem Vermerk «vaut comme titre de séjour».

Somit müssen diese Personen nach ihrer Einreise in die Schweiz kein Bewilligungsverfahren durchlaufen. Die Kantone geben zum bereits erteilten Visum nicht noch einen Ausländerausweis ab. Diese Vorgehensweise wurde Brüssel bereits vor der Inkraftsetzung der Assoziierungsabkommen im Dezember 2008 notifiziert.

Im Übrigen profitieren die Personen im Besitz eines Visums D seit dem 5. April 2010 im gleichen Mass von der Freizügigkeit im Schengen-Raum wie die Inhaberinnen und Inhaber eines Ausländerausweises. Demnach wird darauf verzichtet, diesen Personen ab Januar 2011 einen Ausländerausweis auszustellen.

Von dieser Ausnahme nicht betroffen sind hingegen die der Meldepflicht unterliegenden Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer sowie Künstlerinnen und Künstler.

Abs. 3

Die Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer sowie die Künstlerinnen und Künstler im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b VZAE (Musik, Literatur, bildende Kunst) erhalten eine Arbeitsbestätigung und, sofern ihre Verpflichtung länger als drei Monate dauert, einen Ausländerausweis.

Die Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer kommen zwischen vier und acht Monaten innerhalb von zwölf Monaten in die Schweiz, während die Künstlerinnen und Künstler im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b VZAE (Musik, Literatur, bildende Kunst) für höchstens acht Monate innerhalb von zwölf Monaten einreisen. Sie erhalten alle eine besondere Art der Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L). Im Gegensatz zu den Personen, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Absatz 2 erhalten, müssen sich die Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer sowie die Künstlerinnen und Künstler bei ihrer Ankunft in der Schweiz anmelden.

In diesem Fall kann keine Ausnahme gemäss Artikel 14 AuG gemacht werden. Deshalb ist es angebracht, diesen Personen einen biometrischen Ausländerausweis abzugeben (Staatsangehörige von Staaten ausserhalb der EU und der EFTA). Die Personen müssen sich beim Kanton am Tag ihrer Ankunft sowie bei jedem Kantons- und Arbeitgeberwechsel anmelden. Die Kantone stellen den Betroffenen eine Arbeitsbestätigung aus. Die Gültigkeits-