Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 21 Seiten

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Die Kantone erhalten ungefähr 25 % dieser Summe, um ihre Unkosten im Zusammenhang mit dem Handling der Dokumente (Korrespondenz etc.) zu decken.

Die Umsetzungskosten des Bundes sollen durch eine Gebühr für die Ausstellung der Ausländerausweise gedeckt werden. Diese Gebühr entspricht 25 % der oben genannten Summe. Diese erhält das BFM, um insbesondere die Einführungskosten und die Kosten für die Entwicklung der Public-Key-Infrastruktur (PKI) zu decken. Ein Teil dieser Gebühr dient somit der Amortisation der Investitionskosten und der betrieblichen Aufwendungen der PKI. Sollten die Investitionskosten einmal amortisiert sein, ist eine Gebührenreduktion möglich, falls die Kosten für die PKI nicht höher ausfallen sollten. Würden die betrieblichen Aufwendungen für die PKI jedoch ansteigen, müsste die Ausstellungsgebühr entsprechend nach oben angepasst werden.

Schliesslich erhält die Unternehmung, welche die Ausländerausweise herstellt, die Hälfte der Gebühreneinnahmen für die Produktion des biometrischen Ausländerausweises inkl. Mehrwertsteuer (MwSt).

Für die Ausstellung, den Ersatz und alle übrigen Änderungen des nicht biometrischen Ausländerausweises beträgt die Gebühr neu 10 Franken (bis anhin in Abs. 1 Bst. i geregelt). Diese Gebühr fällt gänzlich an die Kantone und dient dazu, die Produktionskosten (Papier, Druckkosten) und alle zusätzlich anfallenden Kosten, die mit dem Handling der Dokumente (Betriebskosten, Korrespondenz etc.) zusammenhängen, zu decken.

Die Kosten für die Zustellung des Ausländerausweises (LSI-Gebühr) tragen die Empfängerinnen und Empfänger des Ausweises.

Abs. 3

Die Biometrieerfassungsgebühr beträgt höchstens 20 Franken. Sie soll die Aufwendungen für die Abnahme, Speicherung und Verarbeitung der biometrischen Daten decken. Gemäss den Berechnungsgrundlagen des Bundesamtes für Polizei (fedpol) für den neuen Schweizer Pass werden diese Kosten auf 20 Franken veranschlagt. Dieser für die Biometrieerfassung vorgesehene Betrag wird ebenfalls in Anhang 3 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)22 aufgeführt.

Für die Erhebung der biometrischen Daten geht das BFM von einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 9 Minuten/Person aus. Bei einem Stundenansatz von 125 Franken ergibt dies einen Gebührenanteil des Kantons von 20 Franken. In dieser Berechnung ist der Gebührenanteil für die IT-Infrastruktur für die Biometrieerfassung miteinbezogen (z. B. Amortisation der Biometrieerfassungsgeräte).

Abs. 4

Für Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das FZA23 oder das EFTA-Übereinkommen24 berufen können, beträgt die Höchstgebühr, welche sich aus mehreren Teilgebühren zusammensetzt, für den Ausländerausweis nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e und Absatz 2 Buchstabe a und b gemäss den Vorgaben des FZA wie bis anhin 65 Franken. Diese Höchstgebühr beinhaltet sowohl die Bewilligungs- (55 Franken) als auch die Ausstellungsgebühr (10 Franken) für den nicht biometrischen Ausländerausweis. Da in diesen Fällen keine biometrischen Daten erhoben werden, entfällt die Biometrieerfassungsgebühr.

22 SR 143.5

23 SR 0.142.112.681

24 SR 0.632.31