Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 21 Seiten
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biometrischen Ausländerausweis eine Arbeitsbestätigung. Neben der Gebühr für den Ausländerausweis (Bewilligungsgebühr, Abs. 1 Bst. b, Ausstellungsgebühr, Abs. 2 Bst. a, und Gebühr für die Abnahme und Erfassung der biometrischen Daten, vgl. Abs. 3) wird für die Arbeitsbestätigung keine zusätzliche Gebühr erhoben, da diese Gebühr bereits in der Bewilligungsgebühr im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b enthalten ist. Bei der Erneuerung der Arbeitsbestätigung im Falle eines Kantons- oder Stellenwechsels, wird kein zusätzlicher Ausländerausweis ausgestellt. In diesem Fall kann eine Gebühr im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c erhoben werden. Diese beträgt höchstens 95 Franken.
Künstlerinnen und Künstler (insb. Musiker), die sich nicht auf das FZA oder das EFTA-Übereinkommen berufen können und die für weniger als 3 Monate in die Schweiz kommen, erhalten gemäss Artikel 71 Absatz 3 VZAE (vgl. Seite 6) neben einem Visum C eine Arbeitsbestätigung. Da in diesen Fällen kein biometrischer Ausländerausweis ausgestellt wird, wird neben der Gebühr für das Visum C (60 EUR, vgl. Art. 12 GebV-AuG) eine Gebühr für das Ausstellen der Arbeitsbestätigung gemäss Absatz 1 Buchstabe b in der Höhe von 95 Franken erhoben. Bei der Erneuerung der Arbeitsbestätigung im Falle eines Kantons- oder Stellenwechsels kann eine Gebühr im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c erhoben werden. Diese beträgt ebenfalls 95 Franken.
Bei der Verlängerung von Bewilligungen besteht in vielen Fällen indessen ein geringerer Aufwand. Dies rechtfertigt auch bei der Verlängerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen eine im Vergleich zur alten Gebührenregelung reduzierte Gebühr. Daher wird die Bewilligungsgebühr von 95 Franken neu auf 75 Franken festgesetzt (Bst. e). Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für vorläufig aufgenommene Personen wird die kantonale Höchstgebühr neu von 65 auf 25 Franken reduziert (Bst. h).
Der neue Buchstabe i (Einholen eines Strafregisterauszugs) entspricht materiell dem geltenden Buchstaben l. Die Höchstgebühr bleibt bei 25 Franken.
Der Buchstabe k entspricht materiell dem geltenden Buchstaben m (Meldebestätigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und selbstständig erwerbstätige Personen).
Für den Ersatz eines Ausländerausweises (geltender Buchstabe i) wird keine Bewilligungsgebühr erhoben, sondern lediglich eine Ausstellungsgebühr (vgl. Abs. 2 neu) verlangt. Daher wird Buchstabe i in Absatz 1 gestrichen und dessen Inhalt nur noch in Absatz 2 erwähnt.
Der Buchstabe l (Prüfung aller übrigen Änderungen eines Ausländerausweises) entspricht grösstenteils materiell dem geltenden Buchstaben k. Neu wird jedoch festgehalten, dass für die «Prüfung aller übrigen Änderungen des Ausländerausweises» eine Höchstgebühr von 40 Franken erhoben wird und nicht wie bis anhin für die Prüfung und die Ausstellung des Ausländerausweises. Diese Höchstgebühr soll neu nur den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit allen übrigen Änderungen des Ausländerausweises der Behörden decken (z. B. Namensänderung). Zusätzlich wird gemäss Absatz 2 eine Gebühr für das Ausstellen des Ausländerausweises erhoben (entweder mit oder ohne Biometrie).
Abs. 2
Mit der Ausstellungsgebühr sollen die Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung des Ausländerausweises abgegolten werden. Dabei fallen insbesondere die hohen Kosten für den biometrischen Ausländerausweis ins Gewicht. Gemäss Buchstabe a beträgt die Gebühr für die Ausstellung, für den Ersatz (früher Abs. 1 Bst. i) und neu für alle übrigen Änderungen des biometrischen Ausländerausweises 22 Franken. Diese Ausstellungsgebühr wurde aufgrund der Rückmeldungen aus den Kantonen, der Kalkulation der BFM-internen Finanzstelle sowie des mit der Unternehmung, welche die Ausländerausweise produziert, vertraglich festgelegten Preises festgesetzt. Die Gebühreneinnahmen werden wie folgt aufgeteilt: