Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Das BFM legt die Form des Ausländerausweises für diese Personen fest.

Abs. 2

Aus politischen Gründen ist es nicht angezeigt, die Inhaberinnen und Inhaber einer Legitimationskarte des EDA im Sinne von Artikel 71a Absatz 2 VZAE die biometrischen Daten erfassen zu lassen. Sowohl das EDA als auch das BFM sind der Ansicht, dass für diese Personen ein nicht biometrischer Ausweis auszustellen ist, obwohl in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 diesbezüglich keine besondere Regelung vorgesehen ist.

Abs. 3

Der nicht biometrische Ausländerausweis kann gegebenenfalls als Karte ohne biometrische Merkmale ausgestellt werden (Bst. a). Dabei würde es sich um einen neuen Ausweis handeln, der ohne biometrische Daten ausgestellt werden kann, also ohne Speicherung der Fingerabdrücke und des Gesichtsbildes auf einem Chip. Zudem ist in bestimmten Fällen auch die Ausstellung eines Ausweises in Papierform vorgesehen (Bst. b). Heute sind, mit Ausnahme der Ausländerausweise, die durch die Schweiz gemäss den Spezifikationen der EU ausgestellt werden, die Ausländerausweise in Papierform.

Art. 71c (neu) Biometrischer Ausländerausweis

Im neuen Artikel 71c wird der neue biometrische Ausweis behandelt.

Abs. 1

Nach Artikel 41 Absatz 5 AuG (neu) soll der Bundesrat entscheiden, wer über einen biometrischen Ausweis verfügen wird. Gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, sind Drittstaatsangehörige, die unter Berufung auf das FZA bereits von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, gesondert zu behandeln. Dabei handelt es sich um Ehepartnerinnen und -partner oder Angehörige von Staatsangehörigen der EU oder der EFTA mit Wohnsitz in der Schweiz.

Nur die Personen, die nie von ihrem Recht auf Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, erhalten gemäss der europäischen Verordnung einen biometrischen Ausweis (siehe Art. 5 der Verordnung [EG] Nr. 1030/2002).

Demnach müssen die Kantonsbehörden den Personen aus einem Staat ausserhalb der EU oder der EFTA, die mit europäischen Staatsangehörigen verheiratet sind und mit diesen in der Schweiz leben, einen nicht biometrischen Ausländerausweis abgeben.

Stellt sich anlässlich eine Gesprächs mit den ausstellenden Behörden heraus, dass eine Schweizer Bürgerin oder ein Schweizer Bürger mit ihrem Ehepartner bzw. seiner Ehepartnerin aus einem Staat ausserhalb der EU oder der EFTA bereits in einem anderen europäischen Staat gelebt und sich folglich bereits auf das FZA berufen hat, muss die Behörde dem Ehepartner der Schweizer Bürgerin bzw. der Ehepartnerin des Schweizer Bürgers einen nicht biometrischen Ausländerausweis ausstellen.

Abs. 2

Staatsangehörige eines Staates ausserhalb der EU oder der EFTA, die nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäss FZA Gebrauch gemacht haben, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis. Sind diese Personen mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder verwandt, wird in ihrem Ausweis zudem die Anmerkung «Familienmitglied» angebracht.