Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 21 Seiten

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die über ein echtes Reisedokument verfügen, das ihnen jedoch nicht gehört. Auch das Kriterium der Zuverlässigkeit der von Staaten ausserhalb der EU oder der EFTA ausgestellten Reise- und Identitätsdokumente ist zu prüfen (Bst. c). In bestimmten Staaten kann es vorkommen, dass Identitätsdokumente gegen Bezahlung ausgestellt werden. Diese Dokumente sind somit von geringem Wert, und die Identität ihrer Inhaberin oder ihres Inhabers lässt sich damit nicht zuverlässig bestimmen. Schliesslich müssen auch betrügerische Verhaltensweisen oder neue Vorgehensweisen, die das Lesen der Fingerabdrücke erforderlich machen, berücksichtigt werden (Bst. d).

Abs. 2

Das Departement entscheidet auf Grundlage des Vorschlags des BFM über die Orte und die Dauer der Kontrollen.

Abs. 3

Im Übrigen ist das BFM berechtigt, den Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, den Staaten, mit denen der Bundesrat einen Vertrag im Sinne von Artikel 41a Absatz 2 AuG abgeschlossen hat, den schweizerischen Behörden, die in Anwendung von Artikel 102b AuG gesetzlich zum Lesen der Fingerabdrücke berechtigt sind, sowie den vom Departement nach Artikel 72a Absatz 1 VZAE benannten Unternehmen und Betreibern die Leserechte der Fingerabdrücke bekanntzugeben.

5a. Kapitel Ausfertigungsstelle des biometrischen Ausländerausweises

Es wird ein neues Kapitel zur Ausfertigungsstelle des biometrischen Ausweises geschaffen.

Art. 72b (neu) Nachweis des guten Rufes

In Artikel 72b wird neu geregelt, wie der gute Ruf der Ausfertigungsstelle des biometrischen Ausweises überprüft werden kann. Diese Bestimmung ist an die für den biometrischen Schweizer Pass geltende Regelung angelehnt.

Abs. 1

In diesem Absatz werden die Unterlagen aufgeführt, die von natürlichen oder juristischen Personen eingefordert werden können.

Abs. 2

Absatz 2 definiert den Rechtsbegriff der wirtschaftlich Berechtigten und der Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung haben können. Als massgebender Einfluss wird eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten betrachtet. Auch bei einer tieferen Beteiligung können die Unterlagen nach Absatz 1 verlangt werden.

Abs. 3

Selbst wenn sich der Sitz oder Wohnsitz einer juristischen oder natürlichen Person im Ausland befunden hat, ist diese nicht von der Pflicht befreit, die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen beizubringen.