Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 21 Seiten
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2.2. ZEMIS-Verordnung
Art. 15a (neu) Bekanntgabe biometrischer Daten
Abs. 1
Die Bekanntgabe von Daten ist nur innerhalb des engen Rahmens nach Artikel 7a Absatz 5 BGIAA (neu) erlaubt. Dabei geht es um die Weitergabe von in ZEMIS gespeicherten biometrischen Daten zum Ausländerausweis (Gesichtsbild und Fingerabdrücke) an Behörden, die Opfer von Unfällen und Naturkatastrophen identifizieren müssen. Diese Möglichkeit ist in der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 nicht vorgesehen. Es handelt sich jedoch um einen besonderen und seltenen Fall, in dem die Bekanntgabe der biometrischen Daten gerechtfertigt ist.
Das BFM kann die ZEMIS-Daten über Ausländerinnen und Ausländer zu diesem Zweck namentlich anhand der Namen und Vornamen der betreffenden Person abfragen.
Abs. 2
Wenn sich die gesuchte Person in ZEMIS befindet, können die biometrischen Daten auf gesichertem Weg den mit der Identifikation der Personen betrauten Behörden übermittelt werden.
Abs. 3
Die Daten werden gelöscht, sobald die mit der Identifikation betraute Behörde den Abgleich vorgenommen hat.
Art. 18 Abs. 4 Bst. g (neu)
Die in ZEMIS gespeicherten biometrischen Daten zum Ausländerausweis werden bei jeder neuen Erfassung oder spätestens fünf Jahre nach der Erfassung gelöscht.
In Artikel 102a AuG (neu) ist vorgesehen, dass die für die Ausstellung eines Ausländerausweises erforderlichen biometrischen Daten mindestens alle fünf Jahre neu erfasst werden. Daraus leitet sich auch ab, dass die Frist für die Aufbewahrung der betreffenden Daten ebenfalls höchstens fünf Jahre beträgt. Muss die gesuchstellende Person ihre biometrischen Daten innerhalb der fünf Jahre erneut erfassen lassen (z. B. aufgrund einer Veränderung ihrer Gesichtszüge), wird eine neue Frist von fünf Jahren angesetzt. Da die biometrischen Daten für den Ausländerausweis in ZEMIS gespeichert werden, muss Artikel 18 der Verordnung entsprechend angepasst werden.
Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung
In Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung muss nun angegeben werden, wer auf die biometrischen Daten zum biometrischen Ausländerausweis Zugriff hat. Ein solcher Zugriff wird nur den Migrationsbehörden gewährt. Auch bestimmte Mitarbeitende der Sektion Informatik des BFM werden einen Bearbeitungszugriff auf die Fotografie erhalten. Zu erwähnen ist, dass die Fotografie von den genannten Behörden dank einer jüngst umgesetzten technischen Entwicklung dargestellt werden kann, jedoch nur bei der Erneuerung eines biometrischen Ausländerausweises. Die Fingerabdrücke hingegen können nicht dargestellt werden.
Bei der Einführung des Informationssystems der Empfangs- und Verfahrenszentren und der Unterkünfte an den Flughäfen (MIDES) wurde ausserdem vorgesehen, die Fotografie der Asylsuchenden in ZEMIS zu speichern. In Anhang 1 besteht für den Asylbereich bereits ein Feld für die Fotografie, das aber noch nicht verwendet wird. Da das Projekt zum Einlesen