Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 21 Seiten
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dauer des biometrischen Ausweises für die Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer sowie die Künstlerinnen und Künstler darf die Dauer des bewilligten Aufenthalts nicht übersteigen und darf höchstens acht Monate betragen. Im Ausweis ist auf die Arbeitsbestätigung zu verweisen.
Diese spezifische Regelung gilt nicht für die Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer, die Staatsangehörige der EU oder der EFTA sind oder ihren Anspruch auf Personenfreizügigkeit geltend machen. Sie werden einen nicht biometrischen Ausweis L erhalten.
Geltende Abs. 3 und 4 aufgehoben
Der geltende Artikel 71 Absatz 3 VZAE wurde auf Gesetzesstufe aufgenommen (Art. 41 Abs. 6 AuG). Aus diesem Grund muss dieser Absatz auf Verordnungsstufe gestrichen werden. Der geltende Absatz 4 andererseits wird zum neuen Artikel 71g VZAE.
Art. 71a (neu) Weitere Ausländerausweise
Im neuen Artikel 71a wird aufgeführt, welche weiteren Ausländerausweise nicht nach einem Bewilligungsverfahren im engeren Sinn abgegeben werden und nicht als Bestätigung für ein Aufenthaltsrecht im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 AuG gelten. Diese Ausweise müssen somit nicht biometrisch sein.
Abs. 1
In Absatz 1 werden alle Personen genannt, die aufgrund der Weisungen des BFM von den Kantonen einen Ausländerausweis erhalten.
Bst. a
Mit diesem Buchstaben wird eine Unterscheidung zwischen einem normalen Ausländerausweis und dem Dokument getroffen, das die Grenzgängerinnen und Grenzgänger erhalten, also diejenigen Personen, die in einem an die Schweiz grenzenden Staat wohnen und wochentags in die Grenzzone zur Arbeit kommen. Dieses Dokument gilt nämlich nicht als Bestätigung eines Aufenthaltsrechts im engeren Sinn, sondern als Bestätigung des Rechts auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 gilt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger demnach nicht.
Bst. b
Die unter diesem Buchstaben aufgeführten Personen müssen kein Bewilligungsverfahren im Sinne von Artikel 71 Absatz 1 VZAE durchlaufen: Es handelt sich um Asylsuchenden, die während dem Asylverfahren in der Schweiz bleiben dürfen. Sie sind im Übrigen explizit vom Geltungsbereich von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgenommen.
Bst. c
Bei den vorläufig Aufgenommenen handelt es sich mehrheitlich um Asylsuchende, denen kein Asyl gewährt und deren Wegweisung nicht vollzogen wurde. Die vorläufige Aufnahme ist an sich eine vorübergehende Ersatzmassnahme für die Wegweisung und entspricht nicht einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Artikel 41 Absatz 2 AuG wird explizit auf die Eigenart dieses Ausweises hingewiesen.