Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 21 Seiten
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2.3. Gebührenverordnung AuG (GebV-AuG)
Art. 8 (neu, Totalrevision) Kantonale Höchstgebühren
Bis anhin gab es nur eine kantonale Höchstgebühr für den Ausländerausweis. Diese umfasste die Kosten für das Bewilligungsverfahren und für das Ausstellen des Ausweises. Da neu sowohl biometrische als auch nicht biometrische Ausländerausweise ausgestellt und damit neue Kosten anfallen werden, musste Artikel 8 GebV-AuG vollumfänglich revidiert werden. Neu sind drei Gebührentypen vorgesehen: Bewilligungs- (Abs. 1), Ausstellungs- (Abs. 2) und Biometrieerfassungsgebühr (Abs. 3).
Die drei neuen als Höchstgebühren festgelegten Tarife erlauben es, dass den verschiedenen Dienstleistungen, die von den Behörden erbracht werden, besser Rechnung getragen wird. In jedem Fall muss aber das Kostendeckungs- und das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten werden.
Mit den vorgeschlagenen Gebührenansätzen verteuert sich die erstmalige Ausstellung von Ausländerausweisen. Diese Gebührenerhöhung betrifft jedoch nicht die Gebühr für die Erteilung der Bewilligung. Die fremdenpolizeiliche Dienstleistung wird nicht teurer. Diese insgesamt höheren Ausstellungs- und Biometriegebühren rechtfertigen sich indessen insbesondere für den biometrischen Ausländerausweis, da die Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten einen fälschungssicheren und attraktiven Ausweis erhalten, der ihnen die visumfreie Einreise und einen bewilligungsfreien Aufenthalt von drei Monaten im ganzen Schengen-Raum ermöglicht. Diese meist visumpflichtigen Personen müssen dadurch kein Schengen-Visum für rund 100 Franken beantragen. Für Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA)20 oder das EFTA-Übereinkommen21 berufen können, bleibt die im Freizügigkeitsabkommen festgelegte Gebühr weiterhin bestehen. Sie beträgt wie bis anhin 65 Franken.
In allen Fällen handelt es sich um Höchstgebühren, die nicht überschritten werden dürfen. Indessen könnten die Kantone sehr wohl tiefere Gebühren vorsehen.
Abs. 1
Mit der Bewilligungsgebühr werden die Aufwendungen der kantonalen Behörden im Zusammenhang mit Bewilligungserteilung und -verlängerung abgegolten. Die dafür notwendigen Abklärungen, insbesondere bei der erstmaligen Erteilung von Bewilligungen, sind komplexer und zeitaufwändiger geworden. Dies gilt im besonderen Masse im Zusammenhang mit Familiennachzugsgesuchen (Art. 42 ff. AuG), Bewilligungen zu Aus- und Weiterbildungszwecken (Art. 27 AuG) und bei Entscheiden über die Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30 AuG). Daher entspricht die neue Bewilligungsgebühr der heute geltenden Höchstgebühr (für die Bewilligung und die Ausstellung des Ausländerausweises).
Die Buchstaben a, b, c, d, f und h entsprechen formell den heute geltenden Buchstaben a, b, c, d, f und h. Auch bleibt die Gebühr in den Buchstaben a bis d auf der Höhe von 95 Franken formell bestehen. Diese Gebühr deckt aber nicht mehr das Bewilligungsverfahren und die Ausstellung resp. Änderung des Ausländerausweises ab, sondern neu nur noch das Bewilligungsverfahren. Die Ausstellungsgebühr (vgl. Abs. 2) sowie eine allfällige Gebühr für die Abnahme und Erfassung der biometrischen Daten (vgl. Abs. 3) werden zusätzlich erhoben.
Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer, die sich nicht auf das FZA oder EFTA-Übereinkommen berufen können, erhalten gemäss Artikel 71 Absatz 3 VZAE (vgl. Seite 6) zusätzlich zum